HOAI 2013 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
- Teil 1Allgemeine Vorschriften
- § 1 HOAI 2013 - Anwendungsbereich
- § 2 HOAI 2013 - Begriffsbestimmungen
- § 2a HOAI 2013 - Honorartafeln und Basishonorarsatz
- § 3 HOAI 2013 - Leistungen und Leistungsbilder
- § 4 HOAI 2013 - Anrechenbare Kosten
- § 5 HOAI 2013 - Honorarzonen
- § 6 HOAI 2013 - Grundlagen des Honorars
- § 7 HOAI 2013 - Honorarvereinbarung
- § 8 HOAI 2013 - Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
- § 9 HOAI 2013 - Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
- § 10 HOAI 2013 - Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs
- § 11 HOAI 2013 - Auftrag für mehrere Objekte
- § 12 HOAI 2013 - Instandsetzungen und Instandhaltungen
- § 13 HOAI 2013 - Interpolation
- § 14 HOAI 2013 - Nebenkosten
- § 15 HOAI 2013 - Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen
- § 16 HOAI 2013 - Umsatzsteuer
- Teil 2Flächenplanung
- Abschnitt 1Bauleitplanung
- Abschnitt 2Landschaftsplanung
- § 22 HOAI 2013 - Anwendungsbereich
- § 23 HOAI 2013 - Leistungsbild Landschaftsplan
- § 24 HOAI 2013 - Leistungsbild Grünordnungsplan
- § 25 HOAI 2013 - Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
- § 26 HOAI 2013 - Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
- § 27 HOAI 2013 - Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
- § 28 HOAI 2013 - Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
- § 29 HOAI 2013 - Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
- § 30 HOAI 2013 - Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
- § 31 HOAI 2013 - Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen
- § 32 HOAI 2013 - Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
- Teil 3Objektplanung
- Abschnitt 1Gebäude und Innenräume
- § 33 HOAI 2013 - Besondere Grundlagen des Honorars
- § 34 HOAI 2013 - Leistungsbild Gebäude und Innenräume
- § 35 HOAI 2013 - Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen
- § 36 HOAI 2013 - Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen
- § 37 HOAI 2013 - Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume
- Abschnitt 2Freianlagen
- Abschnitt 3Ingenieurbauwerke
- Abschnitt 4Verkehrsanlagen
- Abschnitt 1Gebäude und Innenräume
- Teil 4Fachplanung
- Abschnitt 1Tragwerksplanung
- Abschnitt 2Technische Ausrüstung
- Teil 5Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 57 HOAI 2013 - Übergangsvorschrift
- § 58 HOAI 2013 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 HOAI 2013 - (zu § 3 Absatz 1)Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen
- Anlage 2 HOAI 2013 - (zu § 18 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan
- Anlage 3 HOAI 2013 - (zu § 19 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan
- Anlage 4 HOAI 2013 - (zu § 23 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan
- Anlage 5 HOAI 2013 - (zu § 24 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan
- Anlage 6 HOAI 2013 - (zu § 25 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
- Anlage 7 HOAI 2013 - (zu § 26 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
- Anlage 8 HOAI 2013 - (zu § 27 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
- Anlage 9 HOAI 2013 - (zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2)Besondere Leistungen zur Flächenplanung
- Anlage 10 HOAI 2013 - (zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7)Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten
- Anlage 11 HOAI 2013 - (zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5)Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste
- Anlage 12 HOAI 2013 - (zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5)Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste
- Anlage 13 HOAI 2013 - (zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5)Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste
- Anlage 14 HOAI 2013 - (zu § 51 Absatz 5, § 52 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste
- Anlage 15 HOAI 2013 - (zu § 55 Absatz 3, § 56 Absatz 3)Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste
Über das HOAI 2013
Was ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)?Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beinhaltet alle wichtigen Regelungen bezüglich des Honorars von Ingenieuren und Architekten. Das beinhaltet auch, unter welchen Bedingungen sie diese verlangen dürfen.
Zentrale Aspekte für das Honorar sind, wie aufwendig das Gebäude sein soll und welche Aufgaben der Architekt übernehmen soll. Aufgabe der HOAI ist dabei, ein gegenseitiges Unterbieten der Architekten und Ingenieure zu verhindern.
Die erste Fassung trat 1977 in Kraft. Die aktuelle Fassung wurde 2013 zuletzt aktualisiert.
Die HOAI regelt
- die Mindest- und Höchstsätze des Honorars für Architekten und Ingenieure.
- wie viel Honorar der Architekt oder Ingenieur für die einzelnen Schritte des Bauvorgangs verlangen darf.
- wie viel Honorar der Architekt oder Ingenieur für unterschiedlich aufwendige Bauprojekte verlangen darf.
- aus welchen Tätigkeiten die einzelnen Schritte des Bauvorgangs bestehen.
Die HOAI regelt das Honorar aller Architekten und Ingenieure mit einem Wohnsitz in Deutschland. Zusätzlich gilt sie für jeden, der in Deutschland einen Auftrag ausführt, der mit der Tätigkeit eines Architekten oder Ingenieurs vergleichbar ist. Man kann also im Regel-Bereich der HOAI sein, ohne Ingenieur oder Architekt zu sein.
Gleichzeitig muss sich jeder, der Ingenieur- und Architektenleistungen in Auftrag gibt, an die HOAI halten, denn sonst darf der beauftragte Architekt oder Ingenieur die angebotene Tätigkeit nicht annehmen.
Wie berechnen sich die Honorare der HOAI?
Wie aufwendig ist das Bauprojekt? Die Honorarzonen
Zuerst ist der Aufwand maßgeblich, der mit dem Auftrag des Architekten oder Ingenieurs verbunden ist. Soll ein Einfamilienhaus oder ein Luxushotel errichtet werden? Bei Gebäuden kennt die HOAI die folgenden fünf Honorarzonen, anhand derer das Honorar berechnet wird.
- Honorarzone I: z. B. Tribünen, Scheunen oder Pausenhallen
- Honorarzone II: z. B. Garagen, Parkhäuser, Verkaufslager
- Honorarzone III: z. B. Wohnhäuser, Grundschulen, Einkaufszentren
- Honorarzone IV: z. B. aufwendigere Wohnhäuser, Kraftwerksgebäude, Hochschulen
- Honorarzone V: z. B. Universitätskliniken, Konzertgebäude, Filmstudios
Jede Honorarzone bewegt sich dabei zwischen einem bestimmten Mindestsatz und einem bestimmten Höchstsatz. Dieser wird dann mit den Baukosten des Gebäudes verrechnet.
Für ein Eigenheim mit Baukosten von 300.000 Euro, auf das die Honorarzone III anwendbar ist, beträgt der Mindestsatz des Honorars z. B. 39.981 Euro und der Höchstsatz 49.864 Euro. Für ein Eigenheim mit Baukosten von 750.000 Euro beträgt der Mindestsatz des Honorars 89.972 Euro und der Höchstsatz 112.156 Euro.
Welche Tätigkeiten soll der Architekt übernehmen? Die Leistungsphasen
Das HOAI kennt insgesamt neun Phasen, aus denen das Bauprojekt besteht, die Leistungsphasen genannt werden. Jeder Leistungsphase ist ein bestimmter Prozentsatz des Gesamthonorars zugeordnet. Übernimmt ein Architekt alle von ihnen, erhält er das komplette Honorar gemäß der zutreffenden Honorarzone und dem vereinbarten Honorarsatz.
- Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung, 2 % des Gesamthonorars bei Gebäuden
- Leistungsphase 2: Vorplanung, 7 % des Gesamthonorars bei Gebäuden
- Leistungsphase 3: Entwurfsplanung, 15 % des Gesamthonorars bei Gebäuden
- Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung, 3 % des Gesamthonorars bei Gebäuden
- Leistungsphase 5: Ausführungsplanung, 25 % des Gesamthonorars bei Gebäuden
- Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe, 10 % des Gesamthonorars bei Gebäuden
- Leistungsphase 7: Mitwirkung der Vergabe, 4 % des Gesamthonorars bei Gebäuden
- Leistungsphase 8: Objektüberwachung, 32 % des Gesamthonorars bei Gebäuden
- Leistungsphase 9: Objektbetreuung, 2 % des Gesamthonorars bei Gebäuden
Das Aufteilen des Bauvorgangs in mehrere Leistungsphasen macht es nicht nur einfacher, das Projekt zu strukturieren und zu planen, sondern erlaubt es auch, verschiedene Schritte des Bauprojekts von verschiedenen Dienstleistern ausführen zu lassen. Denn es muss nicht jede Leistungsphase an einen einzigen Architekten vergeben werden. Hierbei helfen die in der HOAI angegebenen Prozentwerte des Gesamthonorars der einzelnen Leistungsphasen.
Übernimmt ein Architekt beispielsweise nur die Grundlagenermittlung und die Vorplanung für ein Eigenheim der Honorarzone III mit Baukosten in Höhe von 300.000 Euro und verlangt den Mindestsatz, darf er insgesamt 9 % des vollen Honorars in Rechnung stellen. Das Ergebnis wären 3.598 Euro.
Was geschieht, wenn der Architekt sich nicht an die HOAI hält?
Unterschreitet der Architekt den Mindestsatz, kann ihm das als Wettbewerbsverstoß ausgelegt werden. Andere Architekten, die sich an die HOAI halten, haben nun das Recht, ihn abzumahnen und ihn zur Unterlassung der HOAI-Unterschreitung aufzufordern.
Verlangt ein Architekt ein zu hohes Honorar, muss er damit rechnen, dass sein verlangtes Honorar auf eine Höhe reduziert wird, die der HOAI entspricht.