MessEV - Mess- und Eichverordnung
- Abschnitt 1Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen
- § 1 MessEV - Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte
- § 2 MessEV - Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte
- § 3 MessEV - Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte
- § 4 MessEV - Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen
- § 5 MessEV - Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen
- § 6 MessEV - Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten
- Unterabschnitt 1Wesentliche Anforderungen an Messgeräte
- Unterabschnitt 2Regelungen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung
- Unterabschnitt 3Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen
- § 13 MessEV - Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten
- § 14 MessEV - Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen
- § 15 MessEV - Aufschriften auf Messgeräten
- § 16 MessEV - Aufschriften auf sonstigen Messgeräten
- § 17 MessEV - Beizufügende Informationen
- Abschnitt 3EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
- Abschnitt 4Pflichten der Verwender
- Unterabschnitt 1Allgemeine Pflichten der Verwender
- Unterabschnitt 2Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen
- Unterabschnitt 3Öffentliche Waage
- Abschnitt 5Eichung und Befundprüfung
- § 33 MessEV - Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung
- § 34 MessEV - Eichfrist
- § 35 MessEV - Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren
- § 36 MessEV - Durchführung der Eichung
- § 37 MessEV - Eichtechnische Prüfung
- § 38 MessEV - Kennzeichnung der Messgeräte
- § 39 MessEV - Durchführung der Befundprüfung
- Abschnitt 6Softwareaktualisierung
- Abschnitt 7Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer
- Unterabschnitt 1Staatlich anerkannte Prüfstellen
- Unterabschnitt 2Prüfstellenleitung
- Unterabschnitt 3Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle
- § 49 MessEV - Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle
- § 50 MessEV - Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen
- § 51 MessEV - Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen
- § 52 MessEV - Prüfungsunterlagen
- § 53 MessEV - Verantwortung der Prüfstellenleitung
- Unterabschnitt 4Instandsetzer
- Abschnitt 8Meldeverfahren der Behörden
- Abschnitt 9Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 57 MessEV - Ordnungswidrigkeiten
- § 58 MessEV - Übergangsvorschriften
- Anlage 1 MessEV - (zu § 2 Satz 2)Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte
- Anlage 2 MessEV - (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)Anforderungen an Messgeräte
- Anlage 3 MessEV - (zu § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 4)Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne Messgeräte
- Anlage 4 MessEV - (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)Konformitätsbewertungsverfahren
- Anlage 5 MessEV - (zu § 11 Absatz 2)Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen
- Anlage 6 MessEV - (zu § 18 Absatz 3 und 5)Messgeräte für EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
- Anlage 7 MessEV - (zu § 34 Absatz 1 Nummer 1)Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte
- Anlage 8 MessEV - (zu § 38, § 50 Absatz 2 und 3, § 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2)Kennzeichen