Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften über die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Anwälte zum SGB 6
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland
Rechtsanwältin Anja Bruns
26871 Papenburg