Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.
Anwälte zum SGB 6
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
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Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland
Rechtsanwältin Anja Bruns
26871 Papenburg