WaffG 2002 - Waffengesetz
- Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen - Abschnitt 2
Umgang mit Waffen oder Munition - Unterabschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse - Unterabschnitt 2
Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen - Unterabschnitt 3
Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen - § 13 WaffG 2002 - Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
- § 14 WaffG 2002 - Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
- § 15 WaffG 2002 - Schießsportverbände, schießsportliche Vereine
- § 15a WaffG 2002 - Sportordnungen
- § 15b WaffG 2002 - Fachbeirat Schießsport
- § 16 WaffG 2002 - Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege
- § 17 WaffG 2002 - Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler
- § 18 WaffG 2002 - Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige
- § 19 WaffG 2002 - Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen
- § 20 WaffG 2002 - Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
- Unterabschnitt 4
Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer - § 21 WaffG 2002 - Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
- § 21a WaffG 2002 - Stellvertretungserlaubnis
- § 22 WaffG 2002 - Fachkunde
- § 23 WaffG 2002 - (weggefallen)
- § 24 WaffG 2002 - Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht
- § 25 WaffG 2002 - Verordnungsermächtigungen
- § 25a WaffG 2002 - Anordnungen zur Kennzeichnung
- § 26 WaffG 2002 - Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
- § 27 WaffG 2002 - Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
- § 27a WaffG 2002 - Sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten; Verordnungsermächtigung
- § 28 WaffG 2002 - Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
- § 28a WaffG 2002 - Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung
- Unterabschnitt 5
Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes - § 29 WaffG 2002 - Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
- § 30 WaffG 2002 - Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten
- § 31 WaffG 2002 - (weggefallen)
- § 32 WaffG 2002 - Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
- § 33 WaffG 2002 - Anmelde- und Nachweispflichten, Befugnisse der Überwachungsbehörden beim Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
- Unterabschnitt 6
Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten - § 34 WaffG 2002 - Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
- § 35 WaffG 2002 - Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
- § 36 WaffG 2002 - Aufbewahrung von Waffen oder Munition
- § 37 WaffG 2002 - Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler
- § 37a WaffG 2002 - Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis
- § 37b WaffG 2002 - Anzeige der Vernichtung,der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens
- § 37c WaffG 2002 - Anzeigepflichten bei Inbesitznahme
- § 37d WaffG 2002 - Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
- § 37e WaffG 2002 - Ausnahmen von der Anzeigepflicht
- § 37f WaffG 2002 - Inhalt der Anzeigen
- § 37g WaffG 2002 - Eintragungen in die Waffenbesitzkarte
- § 37h WaffG 2002 - Ausstellung einer Anzeigebescheinigung
- § 37i WaffG 2002 - Mitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland
- § 38 WaffG 2002 - Ausweispflichten
- § 39 WaffG 2002 - Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau
- § 39a WaffG 2002 - Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation
- Unterabschnitt 6a
Besondere Regelungen zum Umgang mit Salutwaffen und unbrauchbar gemachten Schusswaffen, zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und zur Aufbewahrung von Salutwaffen - Unterabschnitt 7
Verbote - § 40 WaffG 2002 - Verbotene Waffen
- § 41 WaffG 2002 - Waffenverbote für den Einzelfall
- § 42 WaffG 2002 - Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen
- § 42a WaffG 2002 - Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
- Unterabschnitt 1
- Abschnitt 3
Sonstige waffenrechtliche Vorschriften - § 43 WaffG 2002 - Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
- § 44 WaffG 2002 - Übermittlung an und von Meldebehörden
- § 44a WaffG 2002 - Behördliche Aufbewahrungspflichten
- § 45 WaffG 2002 - Rücknahme und Widerruf
- § 46 WaffG 2002 - Weitere Maßnahmen
- § 47 WaffG 2002 - Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
- § 48 WaffG 2002 - Sachliche Zuständigkeit
- § 49 WaffG 2002 - Örtliche Zuständigkeit
- § 50 WaffG 2002 - (weggefallen)
- Abschnitt 4
Straf- und Bußgeldvorschriften - Abschnitt 5
Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes - Abschnitt 6
Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
Die wichtigsten Fragen zum WaffG 2002
-
Was ist das Waffengesetz?
Das Waffengesetz ist das wichtigste Gesetz, wenn es um den Umgang mit Waffen geht. -
Was regelt das WaffG?
Das WaffG regelt Definition, Umgang, Erlaubnis, Erwerb und Handel von bzw. mit Waffen. -
Wer darf eine Waffe besitzen?
Voraussetzungen für den Besitz einer Waffe sind Mindestalter, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Nachweis über waffenrechtliche Eignung und Nachweis über persönliches Bedürfnis an der Waffe und den Umgang damit. -
Was ist eine Waffe?
Nach WaffG gelten als Waffen: Schusswaffen oder ähnliche Gegenstände; Gegenstände, die als Angriffs- oder Abwehrgegenstand genutzt werden sollen; Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit nach als Waffe genutzt werden können. -
Welche anderen Gesetze gelten für Waffen?
Folgende Gesetze enthalten ebenfalls Regelungen zu Waffen: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), Sprengstoffgesetz (SprengG) und Beschussgesetz (BeschG).
Über das WaffG 2002
Das Wichtigste in Kürze- Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen.
- Es definiert, was eine Waffe ist, und gibt Auskunft darüber, wann sie erlaubt ist und wann nicht.
- Auch der Erwerb und der Handel werden geregelt.
- Straf- und Bußgeldvorschriften geben an, welche Strafe bei einem Verstoß gegen das WaffG droht.
Das Waffengesetz ist das wichtigste Gesetz, wenn es um den Umgang mit Waffen geht. Es beinhaltet Vorschriften, die die Zulassung, den Handel, den Erwerb und den Besitz von Waffen sowie Munition regeln. Es dient vor allem dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ein unkontrollierter Waffenbesitz soll hierdurch abgewendet werden.
Das WaffG trat erstmals 1973 in Kraft und ist in seiner heutigen Form seit der Reform zum 1. April 2003 gültig.
Die wichtigsten Inhalte des WaffG
Auf der einen Seite definiert es, was eine Waffe ist und was nicht. Auf der anderen Seite gibt es Auskunft darüber, unter welchen Voraussetzungen jemand eine Waffe besitzen darf.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Waffe besitzen zu dürfen:
- Mindestalter (vollendetes 18. Lebensjahr)
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (ungeeignet sind z. B. Straftäter oder alkohol- und drogenabhängige Menschen)
- Nachweise über waffenrechtliche Eignung (z. B. anhand eines Schulungskurses oder Ähnlichem)
- Nachweis des persönlichen Bedürfnisses an der Waffe und dem Umgang damit (z. B. bei Jägern, Sportschützen oder gefährdeten Personen)
- Schusswaffen oder ähnliche Gegenstände
- Gegenstände, die als Angriffs- oder Abwehrgegenstand genutzt werden sollen (z. B. Springmesser, Würgehölzer, Schlagringe)
- Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit nach als Waffe genutzt werden können (müssen jedoch im WaffG ausdrücklich genannt sein)
Neben dem WaffG sind ergänzend folgende Gesetze heranzuziehen:
- Die Anlagen 1 und 2 zum WaffG (beinhalten Begriffsbestimmungen und die Waffenliste)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
- Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
- Sprengstoffgesetz (SprengG)
- Beschussgesetz (BeschG)