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Rechtsanwältin Dr. Christine Lanwehr
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Persönliche und individuelle Rechtsberatung im Bereich des Erbrechts, Immobilienrechts und des Vorsorgerechts. Umfassende Erfahrung in diesen Bereichen und mit den dahinterstehenden Problemen.
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Im Bereich Dienstbarkeit bestens vertreten mit Frau Rechtsanwältin Dr. Christine Lanwehr
aus 20 Bewertungen Wir haben Frau Dr. Lanwehr als als sehr engagierte Anwältin erlebt. Sie hat stets ruhig und konzentriert zugehört. Auf … (14.01.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Dienstbarkeit

Fragen und Antworten

  • Dienstbarkeit: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Dienstbarkeit sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Dienstbarkeit: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Dienstbarkeit umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Dienstbarkeit und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Eine Dienstbarkeit räumt dem Berechtigten ein bestimmtes Nutzungsrecht an einer fremden Sache ein. Das wiederum führt jedoch dazu, dass der Eigentümer seine Sache nur noch eingeschränkt nutzen kann.

Dabei müssen folgende Dienstbarkeiten unterschieden werden

  • die Grunddienstbarkeit,
  • der Nießbrauch,
  • die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und
  • das Dauerwohnrecht bzw. Dauernutzungsrecht.

Besonders praxisrelevant ist etwa die Grunddienstbarkeit. Diese Art der Dienstbarkeit ist in den §§ 1018 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Hierbei wird ein Grundstück z. B. dergestalt belastet, dass es ein Dritter auf eine bestimmte Art und Weise nutzen darf. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang etwa das Wegerecht. Außerdem kann sich der Eigentümer verpflichten, zugunsten des Dritten bestimmte Handlungen an seinem eigenen Grundstück nicht oder auf eine bestimmte Weise vorzunehmen. Das wäre etwa der Fall, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Eigentümer in seinem Garten keine Bäume pflanzen darf oder die Abstandfläche des Nachbargrundstücks übernimmt und an der Grundstücksgrenze keine Gebäude errichtet. Des Weiteren kann vereinbart werden, dass der Eigentümer bestimmte Rechte gegenüber dem Grundstück des Dritten nicht geltend macht. So kann z. B. festgelegt werden, dass der Eigentümer eines Grundstücks die Emissionen bzw. die Lärmbelästigung, die sein Nachbar verursacht, duldet und keine Unterlassungsansprüche geltend macht. So kann also ein Nachbarschaftsstreit leichter vermieden werden.

Die Grunddienstbarkeit entsteht, indem sich die Parteien über den Inhalt der Dienstbarkeit einigen und diesen sowie das Recht des Dritten ins Grundbuch eintragen. Die Dienstbarkeit ist an das Eigentum am „dienenden" Grundstück, nicht jedoch an den Eigentümer gebunden. Das bedeutet bei einer Veräußerung des „dienenden" (Haus-)Grundstücks, dass dessen Erwerber ebenfalls an die Grunddienstbarkeit gebunden ist. Eine Einschränkung dieser weitreichenden Bindung lässt sich jedoch mit der sog. beschränkt persönlichen Dienstbarkeit erreichen. Die gilt nämlich nur zugunsten der Person, die als Berechtigte ins Grundbuch eingetragen wurde, und ist somit höchstpersönlich. Der Erbe des Berechtigten oder der Erwerber des „herrschenden" Grundstücks kann also keine Rechte aus der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gegen den Eigentümer des „dienenden" Grundstücks geltend machen. Ein Beispiel für eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist das Wohnrecht. Sie erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Dagegen erlischt eine „normale" Dienstbarkeit nur, wenn der Berechtigte eine Löschungsbewilligung abgibt, aufgrund derer die Dienstbarkeit aus dem Grundbuch gelöscht wird.

Die Grunddienstbarkeit ist abzugrenzen von der sog. Baulast. Letztere betrifft nicht das Rechtsverhältnis unter Privatleuten, sondern das Verhältnis des Belasteten zu einer Behörde. Wenn etwa ein Bauherr in seinem Bauantrag die Abstandflächen auf das Nachbargrundstück verlegt hat, wird die Baubehörde die Baugenehmigung nur erteilen, wenn eine Abstandflächenübernahmeerklärung des benachbarten und belasteten Grundstückseigentümers vorliegt. Sie kann aber auch die Baugenehmigung mit der Auflage erteilen, dass die Übernahmeerklärung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nachgereicht werden muss. Ansonsten läge nämlich unter Umständen eine unzulässige Grenzbebauung vor. Die Baulast wird dann in das sog. Baulastenverzeichnis eingetragen und kann nur mit Zustimmung der Behörde wieder entfernt werden.

Der Nießbrauch dagegen gesteht dem Berechtigten die Befugnis zu, den Nutzen aus einem Grundstück zu ziehen. Dazu gehören nicht nur die sog. Sachfrüchte, wie z. B. Obst oder Gemüse, sondern auch die sog. Rechtsfrüchte. Der Nießbraucher kann etwa das betreffende Grundstück oder die darauf stehenden Immobilien vermieten und die Miete dafür verlangen.

(VOI)

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