941 Anwälte für Einstweiliger Rechtsschutz | Seite 40

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Rechtsanwalt Karl Niessler
Rechtsanwaltskanzlei Karl Niessler, Grabenstrasse 16-18, 65549 Limburg an der Lahn 6772.5613491045 km
Fachanwalt Steuerrecht • Fachanwalt Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Erbrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Zivilprozessrecht
Herr Rechtsanwalt Karl Niessler ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Einstweiliger Rechtsschutz
aus 8 Bewertungen Sehr geehrter Herr Niessler, wir haben mehrere Jahre eine für uns fruchtbare Zusammenarbeit mit Ihnen. Es ist uns … (07.07.2020)
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Rechtsanwalt Marcus Yersin
Yersin Ruthe Rechtsanwälte, Hubertusallee 16, 14193 Berlin 6969.6111483689 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Werkvertragsrecht • Zivilprozessrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Marcus Yersin ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Einstweiliger Rechtsschutz
(10.01.2023) Herr Yersin ist ganz positiv zugewandt, sehr freundlich und sehr genau in seinen Recherchen. Ich freue mich, dass es …
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Rechtsanwältin Dr. Nina Basakoglu
Rechtsanwälte Garben, Schlüter, Schützler & Reiss, Hohenzollernring 103, 50672 Köln 6673.7479163601 km
Schulrecht • Verwaltungsrecht • Öffentliches Baurecht
Frau Rechtsanwältin Dr. Nina Basakoglu - Ihr juristischer Beistand im Bereich Einstweiliger Rechtsschutz
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sehr gut
Rechtsanwältin Susanne Post
Rechtsanwaltskanzlei Post, Neue Sülze 21 A, 21335 Lüneburg 6760.1330207468 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Zivilprozessrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Susanne Post - Ihr juristischer Beistand im Bereich Einstweiliger Rechtsschutz
aus 15 Bewertungen Ich kann Frau Post 100% weiterempfehlen. Ich habe Frau Post aufgrund einer Mieterhöhung kontaktiert und bin sehr gut … (17.12.2023)
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sehr gut
Kanzlei Sabine Veronika Berndt, Ahornweg 19, 14476 Potsdam 6960.2195318584 km
Wo andere aufhören, fangen wir erst an.
Verwaltungsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Frau Rechtsanwältin Dr. Sabine Veronika Berndt ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Einstweiliger Rechtsschutz
aus 34 Bewertungen Sehr professionelles Arbeiten, gute Kommunikation mündlich sowie schriftlich und überhaupt ein sehr nettes Team. Danke … (18.01.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Einstweiliger Rechtsschutz

Fragen und Antworten

  • Einstweiliger Rechtsschutz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Einstweiliger Rechtsschutz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Einstweiliger Rechtsschutz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Einstweiliger Rechtsschutz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Einstweiliger Rechtsschutz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Einstweiliger Rechtsschutz im Öffentlichen Recht gliedert sich insbesondere im Verwaltungsrecht in das Verfahren der einstweiligen Verfügung bzw. Anordnung, das Verfahren zur Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. der Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie der einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Normenkontrolle. Letzterer auf dem Verwaltungsrechtsweg gewährte Schutz ist dabei an den einstweiligen Rechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht angelehnt.

Eine einstweilige Verfügung, auch einstweilige Anordnung genannt, soll dabei dem, der sie beantragt hat, vorläufigen Rechtsschutz verschaffen. Vorläufiger Rechtsschutz wird jedoch nur gewährt, wenn der Antragsteller einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund geltend machen kann. Der auch Anordnungsanspruch genannte Verfügungsanspruch besteht dabei in einem bestimmten rechtlichen Anspruch. Beispiele dafür sind etwa eine zu Unrecht von einer Baubehörde erteilte Baugenehmigung, die ein betroffener Nachbar nicht hinnehmen muss oder etwa bei einem Ausländer das Unterlassen seiner mutmaßlich fehlerhaft begründeten Abschiebung. Verfügungsgrund bzw. Anordnungsgrund ist regelmäßig die Eilbedürftigkeit der zu treffenden Entscheidung. Aufgrund der Vorläufigkeit der einstweilig getroffenen Verfügung darf das Gericht die spätere Entscheidung in der Hauptsache dabei jedoch nicht vorwegnehmen.

Zweck der einen Variante der einstweiligen Verfügung ist die Sicherung eines bestehenden Zustands, um so einen Rechtsverlust des Antragstellers solange zu verhindern, bis eine abschließende Entscheidung darüber getroffen worden ist. Die Vermeidung schwerer oder gar nicht wieder gut zu machender Nachteile steht bei dieser Art der einstweiligen Verfügung im Vordergrund. Beispiel dafür ist die bereits angesprochene Baugenehmigung, bei der die Sicherungsanordnung etwa in einem vorläufig verfügten Baustopp bestehen kann. Denn verglichen einem später eventuell notwendigen Abriss bei ungehindertem Baufortschritt ist dies das geringere Übel. Anstelle einer Sicherungsanordnung ist aber auch eine Regelungsanordnung möglich. Diese gibt dem Antragsteller eine Rechtsposition oder erweitert diese, bis in der Hauptsache eine Entscheidung darüber fällt. Beispielsfälle für diese Art der einstweiligen Anordnung ist die Zulassung zu einer Prüfung oder einer Prüfungswiederholung oder der vorläufige Erhalt eines Studienplatzes im Vorfeld einer Studienplatzklage.

Die Entscheidung im Rahmen von Eilrechtsverfahren ergeht dabei durch Beschluss des Gerichts. Eine mündliche Verhandlung liegt im Ermessen des Gerichts. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden. Dafür kann eine eidesstattliche Versicherung ausreichen. Das Gericht entscheidet dabei mittels einer eingehenden Abwägung der widerstreitenden Interessen unter rechtlicher Würdigung des Sachverhalts sowie der möglichen Folgen der getroffenen Entscheidung. Eine rechtliche oder faktische Vorwegnahme des späteren Ergebnisses des Prozesses in der Hauptsache ist dabei allerdings ausgeschlossen. Das heißt, mittels einstweiliger Verfügung dürfen keine unumkehrbaren Zustände geschaffen werden. Eine Ausnahme gilt nur bei unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen und dessen höchstwahrscheinlichen Erfolg in der späteren Hauptsache.

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Verfügung bzw. die dabei erlassenen Anordnungen ist Beschwerde möglich. Außerdem können Antragsgegner bzw. Betroffene die Erhebung der Klage in der Hauptsache verlangen. Die Durchsetzung der einstweiligen Verfügung erfolgt im Übrigen nach den Regeln der Vollstreckung. Ist die einstweilige Verfügung auf Unterlassung gerichtet, reicht ihre Zustellung an den Verpflichteten. Bei einer sich im Hauptsacheverfahren als zu Unrecht ergangen erweisenden Verfügung ist ein Anspruch auf Schadenersatz des Betroffenen möglich.

Einstweiliger Rechtsschutz im Rahmen einer einstweiligen Verfügung ist streng zu unterscheiden von demjenigen, der den Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer Behörde aussetzen soll. In diesen Fällen geht es um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die in diesen Fällen ein Widerspruch, weil im konkreten Verwaltungsverfahren unstatthaft, nicht geben kann. Regelmäßig handelt es sich dabei um Bescheide, die die Zahlung öffentlicher Kosten oder Abgaben verlangen, unaufschiebbare Handlungen der Polizei oder Fälle in denen die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Sofortige Vollziehung herbeizuführen kann in bestimmten Fällen aber auch das Ziel dieser Form einstweiligen Rechtsschutzes sein, wenn Dritte gegen einen je nach Sichtweise begünstigenden Verwaltungsakt Rechtsbehelfe eingelegt haben. Auch im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzes kommt es dabei auf eine Interessenabwägung zwischen den Beteiligten mit Blick auf die Erfolgsaussichten in der späteren Hauptsache an.

(GUE)

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