484 Anwälte für Familienzusammenführung | Seite 21

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Rechtsanwalt Housam Ibrahim
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Familienrecht • Ausländerrecht & Asylrecht
Herr Rechtsanwalt Housam Ibrahim ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Familienzusammenführung
(14.07.2022) Die schnelle und die deutliche Antwort war für mich besonders wichtig ... deswegen bin ich mit Ihrem Service …
Profil-Bild Rechtsanwalt Karl Joachim Hemeyer
sehr gut
Rechtsanwalt Karl Joachim Hemeyer
Kanzlei Karl Joachim Hemeyer, Mühlstr. 14, 72074 Tübingen 6937.8277730475 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Verwaltungsrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Karl Joachim Hemeyer - Ihr juristischer Beistand im Bereich Familienzusammenführung
aus 32 Bewertungen Seit 20 Jahr bin ich bei ihm. Der ist ein sehr kompetenter Anwalt. Alles was er für mich verteidigt hat, habe ich es … (15.12.2023)
Profil-Bild Rechts- und Fachanwalt Andreas Kluck LL.M.
gut
Rechts- und Fachanwalt Andreas Kluck LL.M.
Rechtsanwälte Kluck, Bismarckstr. 63-65, 41061 Mönchengladbach 6629.6539380329 km
Fachanwalt Familienrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Zivilrecht
Im Bereich Familienzusammenführung bestens vertreten mit Herr Rechts- und Fachanwalt Andreas Kluck LL.M.
aus 10 Bewertungen Die Kanzlei ist nur weiter zu empfehlen Herr Andreas kluck macht seine Arbeit sehr gut er kämpft auch dafür (23.11.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Miroslaw Tolksdorf
Kanzlei Miroslaw Tolksdorf, Catharina-Fellendorf-Str. 111, 21035 Hamburg 6732.6266746556 km
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Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Miroslaw Tolksdorf für Rechtsfragen rund um den Bereich Familienzusammenführung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Familienzusammenführung

Fragen und Antworten

  • Familienzusammenführung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Familienzusammenführung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Familienzusammenführung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Familienzusammenführung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Familienzusammenführung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
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Allgemeines

Unter Familienzusammenführung oder auch Familiennachzug versteht man den Zuzug von Familienangehörigen eines Inländers oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis, zum Zwecke der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Familieneinheit. Nach § 27 I AufenthG wird die "Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft" für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie im Sinne des Art. 6 GG erteilt.

Das neue Zuwanderungsgesetz hat das alte Ausländergesetz sowie die dazugehörigen zahlreichen Verordnungen abgelöst und ist am 01.01.2005 in Kraft getreten.

In der Bundesrepublik Deutschland wird die Familienzusammenführung mit ihren Regelungen über die Aufenthaltsgewährung aus familiären Gründen in den §§ 27 - 36 AufenthG geregelt.

Unterschieden wird bei der Familienzusammenführung zwischen:

  • Ehegattennachzug

  • Kindernachzug

  • Nachzug sonstiger Angehöriger

  • Nachzug des Lebenspartners

Für den Ehegattennachzug wurde im Jahr 2007 eine Anhebung des Alters vom nachziehenden Ehegatten auf 18 Jahre gesetzlich festgelegt und außerdem müssen einfache Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.

Speziell durch das neue Zuwanderungsgesetz sind ausreichende Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung Deutschlands erforderlich. Diese Nachweise kann der Ausländer durch den Abschluss eines Integrationskurses oder einer anderweitigen Ausbildung erbringen. Alle Ausländer, die eine unbefristete Niederlassungserlaubnis begehren, müssen eine Sprach- sowie eine Staatsbürgerkundeprüfung ablegen. Beides setzt gute schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache voraus. Bisher waren einfache mündliche Sprachkenntnisse für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausreichend.

Familienzusammenführung von Ausländern

Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner einen Anspruch auf Familienzusammenführung in Deutschland:

  • Der in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer besitzt eine unbefristete Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, ist ein anerkannter Flüchtling oder ist seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis.

  • Für den nachziehenden Familienangehörigen muss ausreichender Wohnraum vorhanden sein.

  • Der Lebensunterhalt muss gesichert sein, denn eine Aufenthaltserlaubnis kann nach § 27 III AufenthG verweigert werden, wenn der in Deutschland lebende Ausländer wegen des Nachzuges auf Sozialleistungen angewiesen sein wird.

  • Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen.

Nach § 32 AufenthG haben minderjährige, unverheiratete Kinder von ausländischen Staatsangehörigen das Recht, zu ihren Eltern nach Deutschland nachzuziehen. Kinder  unter 16 Jahren sind privilegiert, denn der Nachzug setzt nur eine Erziehungsberechtigung und eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis voraus. Ältere Kinder müssen der deutschen Sprache mächtig sein und die Ausländerbehörden müssen von ihrer „Integrationsfähigkeit" überzeugt sein.

Andere Familienangehörige wie erwachsene Kinder und Großeltern haben nur dann ein Recht auf Familienzusammenführung, wenn ansonsten „besondere Härten" entstünden, beispielsweise wenn der in Deutschland oder der im Ausland lebende Angehörige krankheits- oder altersbedingt dringend Hilfe benötigt.

Familienzusammenführung mit Deutschen

Die Familienzusammenführung von einem Ausländer zu einem Deutschen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter erleichterten Bedingungen möglich. Es gelten die §§ 27 und 28 AufenthG. Darin wird die Familienzusammenführung von Ehepartnern, minderjährigen, unverheirateten Kindern und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, die zu einem deutschen Verwandten geregelt, bzw. Partner ziehen möchten.

Alle genannten Personen haben einen Rechtsanspruch darauf, dass sie nach Deutschland einreisen dürfen, auch wenn ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis kann aber nach § 27 III AufenthG verweigert werden, wenn die Person, zu der der Zuzug erfolgt, auf Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe angewiesen ist.

Die eingereisten Familienangehörigen erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis können sie in Deutschland eine Beschäftigung ausüben.

Nach dieser Zeit besteht die Möglichkeit, dass Familienangehörige eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn:

  • sie zu diesem Zeitpunkt noch mit ihrem Verwandten in einem Haushalt wohnen,

  • keine Ausweisungsgründe gegen sie vorliegen und

  • wenn der jeweilige Ausländer in der Lage ist, sich auf einem niedrigen Niveau auf deutsch zu unterhalten.

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