74 Anwälte für Gebrauchsmuster | Seite 4

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Rechtsanwältin Eva N. Dzepina LL.M. (UK)
BORGELT & PARTNER Rechtsanwälte mbB, Taubenstr. 22, 40479 Düsseldorf 6649.0159697965 km
Wettbewerbsrecht • Patentrecht • IT-Recht • Markenrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Designrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Gebrauchsmuster steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Eva N. Dzepina LL.M. (UK) gerne zur Verfügung
(02.08.2017) Im Fall einer Marken- und Wettbewerbsrechtsverletzung durch einen Konkurrenten hat Frau Rechtsanwältin Dzepina unser …
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Rechtsanwältin Julia Cordemann
Kanzlei Julia Cordemann, Kaiserstraße 61, 60329 Frankfurt am Main 6824.824197292 km
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Frau Rechtsanwältin Julia Cordemann ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Gebrauchsmuster
aus 24 Bewertungen Fr. Cordemann überzeugt durch ihre langjährige Expertise und ihre klare und freundliche Kommunikation. Sie ist eine … (09.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Gebrauchsmuster

Fragen und Antworten

  • Gebrauchsmuster: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Gebrauchsmuster umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Gebrauchsmuster und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Gebrauchsmuster: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Gebrauchsmuster sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Ein Gebrauchsmuster schützt ebenso wie ein Patent eine technische Erfindung. Das Gebrauchsmuster wird aber nur in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen, wenn die Erfindung neu und gewerblich anwendbar ist sowie auf einem erfinderischen Schritt gemäß § 1 I Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) beruht. Letzteres liegt vor, wenn sich die Erfindung für einen Fachmann nicht ohne Weiteres aus dem aktuellen Stand der Technik ergibt, somit also eine gewisse Erfindungshöhe bejaht werden kann.

Bestimmte Erfindungen können aber nicht als Gebrauchsmuster eingetragen werden, vgl. 1 II GebrMG. So sind etwa ästhetische Formschöpfungen ausgenommen, die man aber als Geschmacksmuster schützen lassen kann.

Die Eintragung des Gebrauchsmusters wird grundsätzlich beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt. Im Eintragungsantrag muss unter anderem die Erfindung bezeichnet oder eine Abzweigung erklärt werden. In den Anmeldungsunterlagen muss insbesondere die Erfindung so genau beschrieben werden, dass sie aufgrund dessen ohne einen Mangel ausgeführt werden könnte. Sind die Unterlagen unvollständig, können sie später übrigens nicht mehr nachgereicht werden. Das Gebrauchsmuster muss dann beim Patentamt neu beantragt werden.

Zu beachten ist, dass ein Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht darstellt. Die Behörde prüft also nur die formellen Voraussetzungen - z. B. Vollständigkeit der Anmeldungsunterlagen -, aber nicht die Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit oder den erfinderischen Schritt. Das bleibt vielmehr dem Erfinder überlassen, der das Gebrauchsmuster beantragt. Das wiederum hat aber den Vorteil, dass die Eintragung schnell und relativ günstig erfolgen kann, während man nach der Patentanmeldung häufig sehr lange auf den Patentschutz warten muss, weil hier gründlich jede einzelne Voraussetzung vom Patentamt überprüft wird. Das verursacht überdies mehr Kosten als bei der Gebrauchsmustereintragung. Man kann aber für die Zeit, in der man auf das Patent wartet, ein Gebrauchsmuster eintragen lassen (Abzweigung), um nicht schutzlos dazustehen, wenn jemand in der Zwischenzeit eine Nachahmung der Erfindung herstellt. Doch es gibt noch weitere Unterschiede zwischen einem Gebrauchsmuster und einem Patent. So beträgt etwa die Laufzeit bei einem Patent 20 Jahre, bei einem Gebrauchsmuster höchstens nur zehn Jahre.

Wer seine Erfindung „nur" durch ein Gebrauchsmuster hat schützen lassen, läuft Gefahr, dass ein anderer behauptet, die Eintragung wäre - z. B. mangels Neuheit - zu Unrecht erfolgt. Somit wird zumeist erst im sog. Löschungsverfahren geklärt, ob die oben genannten Voraussetzungen für ein Gebrauchsmuster tatsächlich vorliegen. Wie im Zivilprozess kann der Obsiegende Kostenerstattung - und zwar auch für die tatsächlich angefallenen Anwaltskosten - vom Unterlegenen verlangen.

Ansonsten gewährt das Gebrauchsmusterrecht dem Inhaber des Schutzrechts aber das alleinige Nutzungsrecht an der Erfindung. Wer eine Fälschung anfertigt, muss also z. B. mit einer Abmahnung rechnen. Außerdem wird der Rechteinhaber grundsätzlich eine Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz bzw. eine Nutzungsentschädigung fordern. Ferner wird für den Fall einer erneuten Rechtsverletzung in der Regel die Leistung einer Vertragsstrafe verlangt.

(VOI)

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