49 Anwälte für Grundgesetz | Seite 3

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sehr gut
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Herr Rechtsanwalt Martin Felske LL.M., MHMM - Ihr juristischer Beistand im Bereich Grundgesetz
aus 53 Bewertungen Ich schreibe heute, um meine aufrichtige Wertschätzung für die hervorragende Arbeit von Rechtsanwalt Martin Felske … (15.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Grundgesetz

Fragen und Antworten

  • Grundgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Grundgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Grundgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Grundgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Grundgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik ist das höchstrangige deutsche Gesetz und wird GG abgekürzt, vereinzelt auch GrundG. Es besteht kein grundsätzlicher Unterschied zwischen Grundgesetz und Verfassung. Um die Vorläufigkeit des neuen Rechtes im geteilten Deutschland zu betonen, wollte man den Begriff Verfassung vermeiden.

Das Grundgesetz ist am 23.05.1949 in Kraft getreten und wurde seither mehrfach angepasst, unter anderem in Bezug auf die Europäische Gemeinschaft (EG) bzw. Europäische Union (EU). Auch nach der Wiedervereinigung von Ost und West wurde das Grundgesetz entgegen Artikel 146 GG beibehalten und gilt nun für Gesamtdeutschland.

Für eine Änderung des Grundgesetzes ist eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat erforderlich. Daneben gibt es gemäß Art. 79 Abs. 3 GG eine Ewigkeitsklausel für Art. 1 GG und Art. 20 GG sowie für das Bestehen und die Mitsprache der Bundesländer bei der Gesetzgebung. Diese Normen können nicht geändert werden. Insgesamt ist das Grundgesetz folgendermaßen gegliedert:

  • Präambel
  • Die Grundrechte
  • Der Bund und die Länder
  • Der Bundestag
  • Der Bundesrat
  • Gemeinsamer Ausschuss
  • Der Bundespräsident
  • Die Bundesregierung
  • Die Gesetzgebung des Bundes
  • Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
  • Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
  • Die Rechtsprechung
  • Das Finanzwesen
  • Verteidigungsfall

Am bekanntesten und für den Einzelnen am relevantesten dürfte der Grundrechtsteil sein. Hier stehen im Grundgesetz die Grundrechte, die sich in Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte unterteilen. Art. 1 und 2 GG beginnen mit dem Schutz der Menschenwürde, dem Persönlichkeitsrecht und der allgemeinen Handlungsfreiheit. Dazu gehören inzwischen auch Fragen in Bezug auf den Datenschutz. In Art. 3 GG findet sich der allgemeine Gleichheitssatz und weitere Regeln gegen Diskriminierung. Art. 4 GG enthält die Glaubensfreiheit und das Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Freiheiten bezogen auf Meinung, Presse, Kunst und Wissenschaft finden sich in Art. 5 GG. Die beiden folgenden Artikel widmen sich dem Schutz von Ehe, dem Familienrecht und Schulrecht. Die Freiheit von Versammlung und Vereinigung, unter anderem auch jeder Gewerkschaft ist in Art 8 GG und Art. 9 GG gewährleistet. Dem folgt das Briefgeheimnis und die Freizügigkeit im Bundesgebiet. Von Art 12 GG bis Art. 14 GG wird die Berufsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung und die Eigentumsfreiheit geregelt.

(ADS)

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