122 Anwälte für Heimvertrag | Seite 6

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Rechtsanwältin LL.M. (Medical Law) Annett Sterrer
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aus 41 Bewertungen Herr Koch hat mich erfolgreich im Rechtsstreit gegen die Deutsche Rentenversicherung vertreten. Super Anwalt, sehr … (06.08.2021)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Heimvertrag

Fragen und Antworten

  • Heimvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Heimvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Heimvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Heimvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Heimvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Der Heimvertrag wird zwischen einer hilfebedürftigen Person und dem Heim ihrer Wahl geschlossen, wenn sie das selbstständige Leben in der eigenen Wohnung - z. B. wegen des Alters, einer Krankheit oder Schwerbehinderung etwa nach einem Unfall - nicht mehr alleine meistern kann. Durch den Umzug in ein Altenheim, Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung wird die ständige Pflege des Bewohners gewährleistet. Aufgrund der nun bestehenden Abhängigkeit der hilfebedürftigen Person vom Heim und seinem Personal sowie der damit einhergehenden Schutzbedürftigkeit besteht die Pflicht, einen Heimvertrag abzuschließen.

Davor muss der zukünftige Bewohner nach § 3 WBVG (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) in Textform über das Leistungsangebot - z. B. die Ausstattung des Heims - informiert werden, damit er weiß, ob es die gewünschte bzw. erforderliche Leistung anbietet oder nicht. Außerdem muss der Heimvertrag schriftlich abgeschlossen werden, vgl. § 6 WBVG. Ein Formmangel führt zwar nicht zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 125 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die im Vertrag zulasten des Bewohners festgelegten Vereinbarungen sind dann jedoch unwirksam. Übrigens: Der Heimvertrag ist ein typengemischter Vertrag, d. h., er enthält Elemente aus einem Mietvertrag und einem Dienstvertrag. Er muss mindestens Angaben enthalten zu:

  • Inhalt, Art und Umfang des Leistungsinhalts des Unternehmens, z. B. ob das Personal die Arzneimittel verabreicht,
  • die vom zukünftigen Bewohner zu zahlenden Entgelte,
  • dem bereits in Textform genannten Leistungsangebot. Abweichungen hiervon müssen im Heimvertrag ausdrücklich niedergeschrieben werden.

Ändert sich z. B. der Gesundheitszustand des Bewohners - also erhöht sich etwa die Pflegestufe - so kann der Unternehmer den Heimvertrag anpassen und etwa ein erhöhtes Entgelt wegen erhöhten Pflegebedarfs verlangen.

Der Heimvertrag kann im Übrigen vom Unternehmer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, vgl. § 12 WBVG. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Bewohner ständig gegen ein Rauchverbot verstößt und somit Pflichten aus dem Heimvertrag gröblich verletzt. Grund für das eingeschränkte Kündigungsrecht ist, dass der Bewohner sich grundsätzlich darauf verlassen können soll, dass der auf unbestimmte Zeit geschlossene Heimvertrag nicht ohne Weiteres gekündigt werden kann.

Dagegen hat der Bewohner nach § 11 WBVG in mehreren Fällen ein Recht auf Kündigung. So darf er den Heimvertrag innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss ohne Angaben von Gründen kündigen. Danach kann der Heimvertrag schriftlich spätestens am dritten Werktag des laufenden Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats gekündigt werden. Im Übrigen darf auch der Bewohner aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Das ist etwa möglich, wenn das Entgelt erhöht wurde.

Wurde der Bewohner gegen seinen Willen im Zimmer festgehalten, muss das Heim mit einem Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung oder Nötigung oder auch Körperverletzung rechnen. Daneben kann der Bewohner unter Umständen auch Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld verlangen.

Bei einer Schlechtleistung oder einem Mangel, der sich während der Vertragsdauer zeigt - z. B. Schimmel an den Wänden -, kann das zu zahlende Entgelt gemindert werden. Im Gegensatz zur „normalen" Mietminderung ist beim Heimvertrag nach § 10 WBVG bis zu sechs Monate rückwirkend eine Kürzung des Entgelts möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mangel bzw. die Schlechtleistung - z. B. wenn die Barrierefreiheit wegen Umbauarbeiten entfällt - zuvor unverzüglich angezeigt werden muss, bevor der Bewohner von seinem Recht Gebrauch macht.

(VOI)

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