339 Anwälte für Reisekatalog | Seite 15

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Profil-Bild Rechtsanwältin Elena Keller
sehr gut
Rechtsanwältin Elena Keller
Rechtsanwälte WEIGAND & KELLER, Holzweg 16, 61440 Oberursel (Taunus) 6814.8472226845 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Reiserecht • Zivilrecht • Werkvertragsrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Reisekatalog hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Elena Keller
aus 92 Bewertungen Frau Keller, hat eine 5 Sterne Bewertung verdient. Es lief in der Kommunikation und Abwicklung mehr als sehr gut. (23.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Vincent Aydin
sehr gut
Rechtsanwalt Vincent Aydin
Kanzlei am Südstern, Gneisenaustr. 51, 10961 Berlin 6976.6403018443 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Reiserecht • Strafrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Sportrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Herr Rechtsanwalt Vincent Aydin bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Reisekatalog
aus 52 Bewertungen Nett und freundlichen (13.07.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Thorsten Marowsky
sehr gut
Rechtsanwalt Thorsten Marowsky
Anwaltskanzlei Marowsky, Walltorstr. 36, 35390 Gießen 6799.9140195402 km
Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Reisekatalog steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Thorsten Marowsky gerne zur Verfügung
aus 21 Bewertungen Schnelle Antwort und Bearbeitung (29.03.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Reisekatalog

Fragen und Antworten

  • Reisekatalog: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Reisekatalog sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Reisekatalog: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Reisekatalog umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Reisekatalog und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Die meisten Fernwehgeplagten werfen erst einen Blick in den Reisekatalog, bevor sie ihren Urlaub buchen. Denn im Reisekatalog finden sich nicht nur die AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) des Reiseveranstalters. Der muss im Reisekatalog laut § 4 BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV - nämlich mindestens Angaben zum Reisepreis, zur Höhe einer gegebenenfalls zu leistenden Anzahlung und zur Fälligkeit des Restbetrags machen. Je nach Notwendigkeit muss der Reiseveranstalter im Reisekatalog außerdem über z. B. Visa-Bedingungen, die Unterbringung oder die Reiseroute informieren.

Diese Angaben im Reiseprospekt müssen nach § 4 BGB-InfoV deutlich lesbar, klar und genau sein. Das bedeutet z. B., dass sie an auffälliger Stelle im Reisekatalog platziert sein müssen, damit der Leser ohne lange Suche auf die Informationen aufmerksam wird. Schließlich sind die Angaben für den Reiseveranstalter verbindlich und werden Teil vom Reisevertrag. Daher muss sich der Urlauber ein zutreffendes Bild von der Reise machen können, weshalb sowohl positive als auch negative Aspekte - z. B. hellhörige Hotelwände - im Reisekatalog genannt werden müssen. Sind die Angaben falsch, liegt ein Mangel nach § 651c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor. Wird der Reisemangel nicht beseitigt, ist im Rahmen der Gewährleistung eine Kündigung des Vertrags möglich. Unter Umständen kann der Reisende auch Schadenersatz oder - wenn der Mangel z. B. zu einem Personenschaden führt - Schmerzensgeld verlangen. Das gilt übrigens unabhängig davon, ob der Urlauber seine Reise in einem Reisebüro oder über das Internet gebucht hat.

Hat der Reiseveranstalter jedoch bestimmte Unannehmlichkeiten im Reisekatalog benannt, liegt kein Mangel vor, der den Feriengast dazu berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schließlich hat er seine Pauschalreise trotz Kenntnis der Beeinträchtigung gebucht. Außerdem kann der Veranstalter vor Vertragsschluss nach § 4 II BGB-InfoV Änderungen vornehmen, sofern er sich das Recht dazu im Reisekatalog vorbehalten hat.

Der Reisewillige sollte sich den Reiseprospekt also sehr gründlich durchlesen, denn oftmals versuchen Veranstalter, Missstände mit schönen Formulierungen zu verschleiern. So bedeutet etwa „Meeresseite" nicht, dass man ein Hotelzimmer mit Meeresblick bekommt. Man muss vielmehr damit rechnen, dass die Unterkunft zwar auf der Meeresseite liegt, der Blick aufs Meer aber durch andere Hotelwände oder Immobilien verdeckt wird. „Kinderfreundliches Haus" heißt etwa, dass ständig mit Kinderlärm zu rechnen ist, und „Jugendliches Publikum" bzw. „Hotel für Unternehmungslustige" bedeutet ständige Lärmbelästigung und Störung der Nachtruhe durch angrenzende Discos oder Kneipen. Diese Wortwahl ist sogar zulässig. Verboten sind aber Ausdrücke wie „aufstrebender Ferienort" oder „neu eröffnetes Hotel", falls damit über den störenden Baulärm hinweggetäuscht werden soll.

Wurde der Traumurlaub wegen falscher Angaben im Reisekatalog zum Horrortrip und blieben Abhilfeersuchen der Reisenden unberücksichtigt, bleibt manchmal nichts anderes übrig, als Klage einzureichen. Ein Rechtsanwalt, der auf das Reiserecht spezialisiert ist, kann bei der Geltendmachung der Forderung bestimmt weiterhelfen.

(VOI)

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