606 Anwälte für Sofortige Vollziehung | Seite 26

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Rechtsanwalt Matthias Albrecht
v. Jagow Rechtsanwälte, Breiter Weg 202, 39104 Magdeburg 6893.6751932344 km
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Arzthaftungsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Medizinrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Sofortige Vollziehung bietet Herr Rechtsanwalt Matthias Albrecht
aus 8 Bewertungen Schnelle Rückmeldung, Information zum weiteren Werdegang (22.07.2021)
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Rechtsanwältin Dr. jur. Barbara Wachsmuth
Dr. Wachsmuth & Coll., Am Schättlisberg 7, 88662 Überlingen 6986.2719682932 km
Fachanwältin Verwaltungsrecht • Fachanwältin Baurecht & Architektenrecht • Verkehrsrecht • Werkvertragsrecht • Öffentliches Baurecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Frau Rechtsanwältin Dr. jur. Barbara Wachsmuth - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Sofortige Vollziehung
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Rechtsanwalt Andreas Suhr
Kanzlei Andreas Suhr, Elbuferstr. 51, 21436 Marschacht 6749.8846886208 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Verwaltungsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Andreas Suhr bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Sofortige Vollziehung
(30.12.2023) Seh netter und kompetenter Anwalt
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Rechtsanwalt Kai Michael Dietrich
Kanzlei Lister Anwälte am Moltkeplatz, Gabelsbergerstraße 7, 30163 Hannover 6767.3695113108 km
Fachanwalt Sozialrecht • Fachanwalt Verwaltungsrecht • Familienrecht • Beamtenrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht • Schulrecht
Rechtsfragen im Bereich Sofortige Vollziehung beantwortet Herr Rechtsanwalt Kai Michael Dietrich
aus 9 Bewertungen Herr Dietrich ist freundlich, er ist sehr kollegial, er versucht sich mit der Gegenpartei zu einigen. Er ist ruhig, … (28.04.2024)
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Rechtsanwalt Jannis Wirth
Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Marienstr. 17, 70178 Stuttgart 6930.9312796773 km
Gaßmann & Seidel - kompetent - spezialisiert - ausgezeichnet
Sozialversicherungsrecht • Sozialrecht • Verwaltungsrecht • Beamtenrecht • Öffentliches Baurecht • Schulrecht • Öffentliches Recht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Jannis Wirth bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Sofortige Vollziehung
(25.04.2024) Herr Wirth vertrat mich in einem Widerspruchsverfahren im Beamtenrecht zu meiner vollsten Zufriedenheit. Dank seiner …
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Rechtsanwalt André Schoon
Kanzlei Schoon, Zirkusweg 4, 20359 Hamburg 6718.6055801063 km
Verwaltungsrecht • Steuerrecht • Strafrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt André Schoon ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Sofortige Vollziehung gerne behilflich
(16.12.2021) Ein sehr sachkundiger Anwalt in beamtenrechtlichen Fragen, der mich in einem Streit mit dem ZPD wirkungsvoll und stets …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Sofortige Vollziehung

Fragen und Antworten

  • Sofortige Vollziehung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Sofortige Vollziehung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Sofortige Vollziehung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Sofortige Vollziehung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Sofortige Vollziehung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Die sofortige Vollziehung bezeichnet die Vollziehung (meist Vollstreckung) eines Verwaltungsaktes, bevor er bestandskräftig wird. Der Verwaltungsakt hat hier meist belastende, rechtsgestaltende oder feststellende Wirkung.

Die sofortige Vollziehung ist im Zusammenhang mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu sehen. Einstweiliger Rechtsschutz gewährt dem Bürger grundsätzlich einen Schutz, bis der Verwaltungsakt Bestandskraft erreicht. Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt, der einen Dritten belastet, etwa eine Baugenehmigung, die von der Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstandsgrenzen befreit, kann der Nachbar dagegen Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage erheben.

In einigen gesetzlich geregelten Fällen haben Widerspruch und Anfechtungsklage jedoch ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung, damit eine effiziente Durchsetzung des Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse gewährleistet ist.

Gesetzliche Fälle, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung haben, finden sich in § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO). Dies betrifft beispielsweise die Aufforderung von öffentliche Abgaben und Kosten, etwa bei einer Erschließung, unaufschiebbare Maßnahmen der Polizei und weitere bundes- oder landesgesetzlich verankerte Fälle.

Zudem sind die Behörden befugt, wenn ein entsprechendes öffentliches Interesse oder ein besonderes Interesse einer Privatperson vorliegt, die sofortige Vollziehung von dem Verwaltungsakt anzuordnen, wobei die Anordnung der sofortigen Vollziehung von der Behörde zu begründen ist – insbesondere die Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung.

(WEL)

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