247 Anwälte für Vorsorgevollmacht | Seite 11

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Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh
Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Bahnhofstrasse 100, 82166 Gräfelfing 7111.0644364269 km
Hinterlasse die Welt besser, als du sie vorgefunden hast. (Baden-Powell, Gründer der Pfadfinderbewegung)
Fachanwalt Erbrecht • Fachanwalt Steuerrecht • Betreuungsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Internationales Recht • Zivilprozessrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Vorsorgevollmacht gerne behilflich
aus 10 Bewertungen Wir haben sehr gute Erfahrungen gemacht und können Herrn Prof. Dr. Böh nur weiterempfehlen (23.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Bettina Buschka LL.M.Eur.
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Kanzlei Bettina Buschka, Herderstraße 86, 28203 Bremen 6676.6410966788 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mediation • Allgemeines Vertragsrecht • Betreuungsrecht
Frau Rechtsanwältin Bettina Buschka LL.M.Eur. vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Vorsorgevollmacht
aus 50 Bewertungen Zügig und sehr fachkompetent (30.11.2023)
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Rechtsanwältin Annett Kleinert
Rechtsanwältin Annett Kleinert, Hebbelstraße 28, 14469 Potsdam 6961.5114285571 km
Fachanwältin Familienrecht • Erbrecht • Betreuungsrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Annett Kleinert – Ihre kompetente Anwältin für den Bereich Vorsorgevollmacht
aus 16 Bewertungen Frau Kleinert hat mich in meiner Scheidungssache vertreten. Wider Erwarten ist mein streitsüchtiger Ehemann auf unser … (10.02.2024)
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Rechtsanwalt Dr. Lars Christian Barnewitz
Dr. Lars Barnewitz (Fachanwalt für Strafrecht), Königsallee 14, 40212 Düsseldorf 6649.156717861 km
Fachanwalt Strafrecht • Erbrecht • FamilienrechtBetreuungsrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Lars Christian Barnewitz – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Vorsorgevollmacht
aus 7 Bewertungen Bin sehr zufrieden mit der kompetenten Beratung und dem zuverlässigen Service und empfehle ihn weiter! (23.09.2022)
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Kanzlei Heike Schell, Rheinallee 40, 55118 Mainz 6805.4605154023 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Sozialrecht • Strafrecht • Maklerrecht • Betreuungsrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Vorsorgevollmacht unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Heike Schell
aus 24 Bewertungen Frau Schell ist eine sehr kompetente, engagierte Anwältin die einen sofort hilft, wenn man nicht weiter weiß. Man … (04.04.2024)
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Rechtsanwältin Claudia Bärtschi
Kanzlei Claudia Bärtschi, Frankfurter Straße 95, 34121 Kassel 6810.514861826 km
Fachanwältin Familienrecht • Fachanwältin Sozialrecht • Erbrecht • Betreuungsrecht • Recht rund ums Tier • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht
Frau Rechtsanwältin Claudia Bärtschi ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Vorsorgevollmacht
aus 9 Bewertungen Super Anwältin 5 sterne (28.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Günther W. Raths
Kanzlei Raths, Mühlenstrasse 24, 59348 Lüdinghausen 6661.7542397128 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Betreuungsrecht
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Rechtliche Fragen im Bereich Vorsorgevollmacht beantwortet Herr Rechtsanwalt Günther W. Raths
aus 7 Bewertungen August 2021, ich hatte eine 14 tägige Reise nach Teneriffa gebucht. Nach Ankunft u. Bustransfer ins Hotel, stellte ich … (25.03.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Vorsorgevollmacht

Fragen und Antworten

  • Vorsorgevollmacht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Vorsorgevollmacht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Vorsorgevollmacht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Vorsorgevollmacht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Vorsorgevollmacht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine andere natürliche Person für den Fall des Verlusts ihrer Geschäftsfähigkeit zu bevollmächtigen. Die mit Vorsorgevollmacht ausgestattete Person ist dadurch in der Lage, für den fortan geschäftsunfähigen Vollmachtgeber verbindliche Erklärungen – insbesondere durch Rechtsgeschäft – abzugeben. Aufgrund der weitreichenden Wirkungen einer Vorsorgevollmacht sollte die bevollmächtigte Person jedoch umfassendes Vertrauen genießen.

Welche Form ist für die Vorsorgevollmacht erforderlich?

Die Vollmacht wird auf Grundlage der allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zur Stellvertretung (§§ 164 ff BGB) erteilt und stellt dabei einen Auftrag gemäß der §§ 662 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. Eine bestimmte Form (Schriftform, notarielle Beurkundung, Anfertigung unter Zeugen etc.) ist für die Vorsorgevollmacht grundsätzlich nicht erforderlich. Zum besseren Beweis sollte man die Vorsorgevollmacht jedoch schriftlich niederlegen.

Zudem ist die notarielle Form für die Vorsorgevollmacht nötig, wenn der Bevollmächtigte beispielsweise Geschäfte mit Immobilien oder im Rahmen einer GmbH oder AG tätigen können soll. Unabhängig davon führt eine freiwillige, notarielle Beurkundung der Vollmacht auch zu einer erhöhten Rechtssicherheit im Streitfall. Die Vorsorgevollmacht ist sofort wirksam, weshalb klar geregelt werden sollte, unter welchen Bedingungen der Bevollmächtigte sie einsetzen darf. Die Festlegung der genauen Umstände sollte wie der Umfang der Vorsorgevollmacht möglichst mit Hilfe einer rechtskundigen Person wie einem Rechtsanwalt erfolgen. Denn der Bevollmächtigte wird nicht gerichtlich überwacht; nur in bestimmten Einzelfällen bestellt das Betreuungsgericht gem. § 1896 Abs. 3 BGB einen Kontrollbetreuer.

Insgesamt betrachtet ist die Vorsorgevollmacht der wichtigste Baustein zur Vorsorge für ungewisse, die eigene Gesundheit beeinträchtigende Ereignisse, die jeden – ob jung oder alt – unerwartet durch Krankheit oder Unfall treffen können. Wird eine Vorsorgevollmacht abgeschlossen, ist beispielsweise nach einem schweren Verkehrsunfall regelmäßig nicht mit der gerichtlichen Bestellung einer anderen Person als Betreuer zu rechnen. Bei Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht besteht weniger Grund zur Sorge, sich unvorbereitet einer Betreuung auszuliefern, die im Volksmund immer noch als Entmündigung bezeichnet wird.

Und auch ein weiteres wichtiges Problem ist zu beachten: Befindet sich der Betroffene im Bund der Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, erhält ein Ehegatte bzw. Lebenspartner nicht automatisch den Status des Bevollmächtigten. Vielmehr ist auch hier eine Vorsorgevollmacht erforderlich.

Wozu berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten?

Hat der Vollmachtgeber etwa Angelegenheiten mit einer Behörde wie dem Sozialamt, Finanzamt oder der Krankenkasse zu erledigen, kann der Bevollmächtigte ihn vertreten. Auch einen Vertrag, wie etwa einen Kaufvertrag oder Heimvertrag, kann der Bevollmächtigte rechtswirksam unterzeichnen. Ebenso kann der Bevollmächtigte im Namen des Betroffenen einen Kredit aufnehmen und Schulden machen. Dasselbe gilt umgekehrt für die Kündigung von Vertragsverhältnissen wie den Mietvertrag über eine Wohnung. Bei Rückgabe bzw. Beendigung der Vollmacht bleiben die Geschäfte bestehen.

Wie lässt sich eine Vorsorgevollmacht beenden bzw. widerrufen?

Für den Vollmachtgeber ist der Widerruf der Vorsorgevollmacht jederzeit und formlos möglich. Nach seinem Eintritt in die Vorsorgevollmacht kann sie jedoch nur durch das Wenden an das Vormundschaftsgericht gekündigt werden. Stirbt der Bevollmächtigte, endet damit auch die Vollmacht, es sei denn, sie soll als transmortale Vollmacht über den Tod hinaus gelten oder als postmortale Vollmacht sogar erst ab dem Todeszeitpunkt. In diesem Fall kann sie der Erbe auch im Rahmen einer Erbengemeinschaft widerrufen. Dies kann der verstorbene Erblasser jedoch erschweren, so dass es für den Widerruf eines wichtigen Grundes bedarf.

Wann ist die Vertretung nicht möglich?

Ob die Vollmacht alle Angelegenheiten des Vollmachtgebers umfasst oder auf einen Teil beschränkt ist, bleibt dem Vollmachtgeber überlassen. Eine Vertretung in höchstpersönlichen Angelegenheiten, wie etwa ein Testament zu errichten oder eine Ehe einzugehen, ist jedoch ausgeschlossen.

Weitere Formen der Willenserklärung

Nicht zu verwechseln ist die Vorsorgevollmacht mit der Patientenverfügung. Die Patientenverfügung ist keine Handlungsvollmacht, sondern eine schriftliche Verfügung für den Fall, dass eine Person ihren eigenen Willen nicht mehr wirksam äußern kann, weil sie beispielsweise unter Demenz oder einer Schwerbehinderung leidet oder im Koma liegt. Die Patientenverfügung bezieht sich auf medizinische Maßnahmen, meist im Zusammenhang mit der Ablehnung lebenserhaltender bzw. lebensverlängernder Maßnahmen.

Ähnliche Möglichkeiten wie die Vorsorgevollmacht bietet die Betreuungsverfügung zur Vorlage beim Betreuungsgericht – dem früheren Vormundschaftsgericht. Entscheidender Unterschied der Betreuungsverfügung zur Vorsorgevollmacht ist jedoch, dass die Betreuungsverfügung nur wirksam wird, wenn dies erforderlich ist. Andererseits kann die missverständlich auch als Betreuungsvollmacht bezeichnete Betreuungsverfügung auch noch von Geschäftsunfähigen abgegeben werden. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist dahingegen nicht mehr möglich.

Seit 2004 existiert das Zentrale Vorsorgeregister, das von der Bundesnotarkammer geführt wird. An dieses Register lassen sich Informationen zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung – auch in Verbindung mit einer Patientenverfügung – übermitteln, damit diese im Bedarfsfall schnell gefunden werden.

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