Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU): per Einschreiben senden?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Auf welchem Weg sendet man die AU-Bescheinigung am besten an den Arbeitgeber? Lohnen sich Mühe und Kosten eines Einschreibens? Oder sollte man lieber einen Boten beauftragen? Die Antwort vom Experten für Kündigungsschutzrecht, Anwalt Bredereck, ist eindeutig.

Zunächst: Warum das Einschreiben?

Doch nur, weil man den Zugang der AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber im Nachhinein beweisen will, falls der Arbeitgeber den Erhalt des Krankenscheins bestreitet. Anders ausgedrückt: Der Arbeitnehmer will seine arbeitsvertragliche Pflicht erfüllen und dies nachträglich beweisen können.

Falls das Arbeitsverhältnis reibungslos läuft, gibt es dafür allerdings regelmäßig keinen Grund. Dann reicht es völlig aus, die AU-Bescheinigung per normaler Post zu schicken, und zwar nachdem man eine Bilddatei der abfotografierten Bescheinigung per Mail an den Arbeitgeber geschickt hat. Ist der Arbeitgeber zufrieden mit der Leistung des Arbeitnehmers und liegt keine Abmahnung oder Kündigung in der Luft, macht das Einschreiben kaum einen Sinn: Das (geringe) Risiko, dass die Bescheinigung bei der Post verloren geht, wird dadurch auch nicht weiter verringert. Höchstens belastet man damit ein (an sich gutes) Verhältnis, weil man dem Arbeitgeber signalisiert: So richtig traue ich dir nicht!

Und falls man eine Kündigung befürchtet?

Ist das Einschreiben dann nicht doch sinnvoll? Nein, auch dann nicht! Denn: Das Einschreiben garantiert nicht den Zugang der Bescheinigung. Der Arbeitgeber kann immer noch vorbringen, dass er zwar das Einschreiben erhalten hat, aber nicht dessen Inhalt, die AU-Bescheinigung.

Außerdem kommt der Arbeitnehmer seiner arbeitsvertraglichen Pflicht im Zusammenhang mit einer krankheitsbedingten Fehlzeit bereits dadurch nach, dass er alles in seiner Macht Stehende dafür tut, dem Arbeitgeber die AU zukommen zu lassen. Regelmäßig handelt er pflichtgemäß, wenn er eine Kopie oder ein Foto des Krankenscheins an den Arbeitgeber mailt, und – gegebenenfalls vor Zeugen – das Original in einen Umschlag tütet und korrekt adressiert und frankiert in den Briefkasten wirft. Mit dem Mailausgang weist er den Versand der Kopie nach, beziehungsweise der Bilddatei. Und der Zeuge kann bestätigen, dass er das Original ordnungsgemäß nachgesandt hat.

Verliert die Post das Schreiben mit der AU-Bescheinigung, kann der Arbeitnehmer dafür nichts. Dasselbe gilt, falls der Arbeitgeber den Zugang der Mail bestreitet. Fehler der IT oder eines Serversystems rechnet man dem Arbeitnehmer regelmäßig nicht zu. Falls das passiert, sendet der Arbeitnehmer die Bescheinigung einfach nochmal zu, oder: Man lässt die Bescheinigung durch einen Zeugen in den Arbeitgeberbriefkasten werfen, um die Sache vom Tisch zu haben – und sich nicht noch einmal anhören zu müssen, die Post habe das Schreiben verbummelt.

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