Aufhebungsvertrag – Sperrzeit droht für Arbeitnehmer!

  • 1 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Was müssen Arbeitnehmer beachten, wenn sie mit ihrem Arbeitgeber über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages verhandeln?
Um in diesem Zusammenhang keine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit zu riskieren, ist es wichtig, die Vorgaben der fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit einzuhalten. Demnach liegt regelmäßig ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen: 

  • Arbeitgeber hat die Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt 
  • die drohende Kündigung würde auf personenbedingten oder betrieblichen Gründen beruhen 
  • der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist 
  • der Arbeitnehmer ist nicht unkündbar 
  • die Abfindung beträgt nicht mehr als 1/2 Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr

Liegen diese Voraussetzungen vor, gibt es in der Regel keine Sperrzeit. Die Arbeitsagentur prüft die Wirksamkeit der fiktiven Kündigung nicht.

Einzelheiten zur Thematik erfahren Sie im Video. 

Wichtig ist vor allem, dass sich Arbeitnehmer nicht durch den Arbeitgeber unter Druck setzen lassen und sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags immer durch einen Experten für Arbeitsrecht beraten lassen. Andernfalls verzichtet der Arbeitnehmer einerseits unter Umständen auf ihm zustehende Ansprüche oder aber eine bessere Abfindung. Andererseits kann eine böse Überraschung drohen, wenn die Arbeitsagentur eine Sperrzeit von zwölf Wochen gegen den Arbeitnehmer festsetzt. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Zechlin

Beiträge zum Thema