BAG: Lohnfortzahlung auch bei symptomloser Corona-Infektion

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In Zeiten der Corona-Pandemie stellte sich vermehrt die Frage, wer die Lohnkosten übernimmt, wenn Beschäftigte aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht zur Arbeit erscheinen konnten. Dies wurde nun durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt geklärt (Urt. v. 20.03.2024, Az. 5 AZR 234/23). Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden informiert.

Der Fall

Ein Mitarbeiter eines Produktionsunternehmens klagte gegen seinen Arbeitgeber, weil dieser ihm den Lohn während der Quarantäne nur teilweise zahlte. Der Arbeitnehmer, seinerseits ungeimpft gegen Covid-19, wurde Ende Dezember 2021 positiv getestet und von der Gemeinde für zwei Wochen unter häusliche Quarantäne gestellt. Während der ersten fünf Tage litt er unter Symptomen wie Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen und erhielt hierfür eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Als die Symptome nach zwölf Tagen nachließen, die Quarantäne aber noch andauerte, weigerte sich der Arzt, eine weitere Bescheinigung auszustellen. Nach seiner Ansicht reichte die behördliche Anordnung als Nachweis aus.

Der Mitarbeiter klagte vor dem Arbeitsgericht und verlangte die Zahlung des vorenthaltenen Lohns in Höhe von etwa 1.000,00 €. Das AG wies die Klage zunächst ab. Mit der Berufung vor dem OLG Hamm war der Kläger hingegen erfolgreich. Die Arbeitgeberin legte daraufhin Berufung ein.

Anwalt aus Wiesbaden: Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht untergegangen.

Das BAG wies die Revision der Arbeitgeberin zurück. „Nach § 3 Abs. 1 EFZG haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie infolge einer Krankheit unverschuldet verhindert sind, ihre Arbeitsleistung zu erbringen“, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Laut Urteil des BAG ist auch eine symptomlose Corona-Infektion als Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu werten.

Das BAG argumentierte, dass der Arbeitnehmer trotz Symptomlosigkeit aufgrund der behördlichen Quarantäne rechtlich daran gehindert war, seine Arbeitsleistung zu erbringen. „Ein Verstoß gegen die Quarantäneanordnung wäre eine Ordnungswidrigkeit gewesen, was gemäß § 275 Abs. 1 BGB die rechtliche Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung bedeutet. Anders ist dies zu beurteilen, wenn die geschuldete Tätigkeit auch im Homeoffice erbracht werden kann“, so der Anwalt aus Wiesbaden.

Die behördliche Quarantäneanordnung wurde als ausreichend angesehen, um die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nachzuweisen. Ein Leistungsverweigerungsrecht der Arbeitgeberin lag daher trotz nicht vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach § 7 Abs. 1 EFZG nicht vor.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Fehlender Impfschutz bedeutet richtigerweise keine schuldhaft herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit“ 

Auch hat der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit nicht schuldhaft herbeigeführt, da nach rechtsfehlerfreier Feststellung des LAG auch bei einer bestehenden Schutzimpfung eine Infektion nicht ausgeschlossen gewesen sei. „Es handele sich daher nicht um einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen zu erwartende Verhalten“ so der Rechtsanwalt aus Wiesbaden.

Fazit

Das Urteil des BAG bringt nunmehr Klarheit. Auch bei symptomloser Covid-19 Infektion besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn eine behördliche Quarantäne angeordnet wurde. Arbeitgeber müssen somit auch in solchen Fällen Lohn fortzahlen, selbst wenn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.

Foto(s): © Kanzlei Cäsar-Preller | KI generiertes Bild mit Adobe Firefly

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