Berechtigtes Interesse des Pflichtteilberechtigten an der Grundbucheinsicht - KG Berlin 1 W 294/03

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Das Kammergericht Berlin (KG) entschied im Fall 1 W 294/03 über das berechtigte Interesse eines Pflichtteilberechtigten an der Einsicht in das Grundbuch.

Es stellte fest, dass ein solches Interesse in der Regel besteht, wenn der Pflichtteilberechtigte nach dem Tod des im Grundbuch eingetragenen Erblassers seine erbrechtlichen Ansprüche überprüfen möchte, auch wenn der Erbe bereits eingetragen ist.

Das Gericht betonte, dass zur Darlegung des berechtigten Interesses der Hinweis auf die Stellung als gesetzlicher Erbe genügt.

Es bedarf keiner weiteren schlüssigen Darlegung von Pflichtteilansprüchen oder konkreten Entscheidungen, die von der Grundbucheinsicht abhängen.

Das Kammergericht hob einen vorherigen Beschluss auf, der dem Pflichtteilberechtigten die Grundbuchabschrift verweigerte, und wies das Grundbuchamt an, eine solche Abschrift zu erteilen.

Es betonte, dass das Interesse an der Grundbucheinsicht nicht nur auf rein rechtlichen Gründen basiert, sondern auch wirtschaftliche Interessen umfassen kann.

Des Weiteren unterstrich das Gericht, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses zu berücksichtigen ist.

Die Offenlegung des berechtigten Interesses erfordert einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen, um das Grundbuchamt von der Berechtigung des Interesses zu überzeugen.

Abschließend entschied das Gericht, dass der Pflichtteilberechtigte nicht auf seinen Auskunftsanspruch gegen den Erben verwiesen werden kann, da die Grundbucheinsicht für die Prüfung erbrechtlicher Ansprüche relevant ist.

Es bedarf keiner schlüssigen Darlegung der geltend zu machenden Ansprüche, da der Pflichtteilberechtigte nach dem Erbfall über die Geltendmachung seiner Ansprüche entscheiden kann.



Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:


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