BGH begrenzt Schadensersatz bei Unfall

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schadensersatzforderungen von Neuwagenbesitzern nach einem Autounfall Grenzen gesetzt. Zwar hat ein Autofahrer Anspruch auf Ersatz des vollständigen Kaufpreises, wenn sein fabrikneues Fahrzeug durch Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers erheblich beschädigt wurde.

Nach einem aktuellen Urteil gilt das aber nur, wenn er sich nach dem Unfall tatsächlich ein neues Auto kauft. Behält er seinen demolierten Wagen, kann er nur die Reparaturkosten und die Wertminderung verlangen.

Damit wies das Gericht die Klage eines BMW-Fahrers ab, dessen fast 100.000 Euro teures Coupé am Tag nach der Zulassung - es hatte gerade 600 Kilometer auf dem Tacho - bei einem Unfall nicht unerheblich demoliert wurde. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlte rund 9.500 Euro für Reparatur, Wertminderung und weitere Kosten. Die Forderung des Fahrers, ihm gegen Übereignung des Fahrzeugs an die Versicherung rund 90.000 Euro für ein neues Auto zu zahlen, lehnte die Versicherung aber ab (Az: VI ZR 110/08 vom 9. Juni 2009). Nach den Worten des BGH muss sich der Besitzer eines „Neuwagens" - in der Regel ist das ein Auto mit maximal 1.000 Kilometer Laufleistung - bei der Schadensabwicklung zwar nicht mit der Erstattung der günstigeren Reparaturkosten begnügen. Ist der Wagen „erheblich" beschädigt, sind also beispielsweise tragende oder sicherheitsrelevante Teile betroffen, darf er auf Neuwagenbasis abrechnen. Das ist aber nur dann statthaft, wenn er sein besonderes Interesse an einem neuen, unfallfreien Auto dadurch nachweist, dass er wirklich eines kauft. „Verzichtet der Geschädigte dagegen auf den Kauf eines Neufahrzeugs, fehlt es an dem inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisentschädigung", so der BGH.


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