BGH verurteilt Life Forestry Switzerland zur Rückzahlung der Anlagesumme – Vertragswiderruf noch immer möglich

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Anbieter von Direktinvestments in Holz bzw. Bäume (z.B. Sharewood Switzerland, Green Wood International, Life Forestry Switzerland) werben damit, dass eine Investition in den nachwachsenden Rohstoff sicher ist, hohe Erträge bringt und die Anleger gleichzeitig etwas Gutes für die Umwelt tun. Für einige Investoren stellten sich die Baumkäufe jedoch als Totalverlust heraus.

Nun hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.05.2024 die Rechte der Anleger gestärkt. Die Entscheidung gibt den geschädigten Anlegern neue Hoffnung, das eingezahlte Kapital zurückzubekommen.


BGH verurteilt Life Forestry Switzerland zur Rückzahlung des eingezahlten Kapitals

Der Kläger hatte über die Life Forestry Switzerland in Teakbäume auf Plantagen in Costa Rica investiert. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des von ihm eingezahlten Kapitals unter Abzug bereits erhaltener Erlöse, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Rechte aus den Kauf- und Dienstleistungsverträgen hat.

Damit bestätigte der BGH das vorausgegangene Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22.09.2022.


Life Forestry Switzerland – das Angebot

Die Life Forestry Switzerland, mit Sitz in Zürich, hatte Interessierten auf ihrer Homepage den Ankauf von Teakbäumen auf Plantagen in Costa Rica und Ecuador angeboten. Die Rendite sollte nach ca. 12 bis 14 Jahren durch den Verkauf des Holzes erzielt werden. Zudem wurde den Käufern angeboten, die erworbenen Bäume während der Laufzeit des Vertrages zu bewirtschaften, zu verwalten, zu schlagen, auszuforsten, zu ernten und zu verkaufen.


Anleger haben Anspruch auf Rückzahlung nach Widerruf

Die Kauf- und Dienstleistungsverträge, mit denen die Anleger die Teakbäume erwarben, enthielten keine Widerrufsbelehrung. Der BGH hat in seinem aktuellen Urteil entschieden, dass der Widerruf der Kauf- und Dienstleistungsverträge immer noch möglich ist und die Anleger die Rückzahlung ihres investierten Gelds verlangen können.

Der BGH stellte klar, dass der Kläger das Widerrufsrecht spätestens in der Klage wirksam ausgeübt hat. Da der Kläger bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, war die Widerrufsfrist auch zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen. Der Widerruf der Verträge kann also auch noch Jahre nach dem Vertragsabschluss durchgesetzt werden.


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Vor dem Hintergrund des anlegerfreundlichen BGH-Urteils sollten die Käufer jetzt ihr Widerrufsrecht prüfen lassen. Für Anleger, die in Baum-Direktinvestments wie Life Forestry Switzerland investiert haben, bietet die Fachanwalts-Kanzlei Bender & Pfitzmann daher eine kostenfreie Ersteinschätzung an.


BGH bestätigt Zuständigkeit von deutschen Gerichten

Der BGH stellte in seiner Entscheidung außerdem klar, dass deutsche Gerichte für die Ansprüche der Anleger mit Wohnsitz in Deutschland zuständig seien. Denn die Beklagte habe ihre Angebote auch auf Deutschland ausgerichtet. Eine Regelung in den AGB, dass ausschließlich Gerichte am Sitz der Beklagten in der Schweiz zulässig seien, sei daher unwirksam.


Bafin untersagte Investments der Life Forestry Switzerland

Mit Veröffentlichung vom 03.05.2021 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das öffentliche Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Golden Teak – Land Lease 2020“ in Deutschland untersagt. Die Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig, sie ist aber sofort vollziehbar. In der BaFin-Meldung heißt es:

„Die BaFin hat am 27. April 2021 das öffentliche Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung Golden Teak – Land Lease 2020 der Life Forestry Switzerland AG wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) untersagt. Daher darf die Life Forestry Switzerland AG keine Vermögensanlage mit der Bezeichnung Golden Teak – Land Lease 2020 zum Erwerb in Deutschland anbieten.“

Die Behörde hatte bereits mit Bescheid vom 03.09.2019 das Angebot von „Golden Teak – Land Lease“, dem Vorgänger-Investment, aufgrund des Fehlens eines von der BaFin gebilligten Verkaufsprospektes untersagt. Die Gesellschaft legte daraufhin Widerspruch gegen den Bescheid ein und beantragte zudem Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Der von der Life Forestry Switzerland AG gestellte Antrag wurde jedoch vom Gericht abgelehnt. Am 01.04.2020 wurde auch die Beschwerde, die die Gesellschaft gegen diesen Beschluss eingereicht hatte, durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Der Widerspruch, den die Life Forestry Switzerland AG gegen den Bescheid bei der BaFin eingelegt hatte, wurde im April 2021 ebenfalls von der Behörde zurückgewiesen. Daraufhin hat die Anbieterin eine Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingereicht.


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