Braucht ein Radfahrer mit einem Arm eine zweite Handbremse …?

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… wenn es nach der Polizei Köln geht, schon.

Der kuriose Rechtsfall ereignete sich im März 2014. Ein behinderter Radfahrer wurde in Köln von der Polizei gestoppt, da er an der rechten Seite seines Fahrradlenkers keine zweite Handbremse angebracht hatte. Er wurde verwarnt und man erlegte ihm ein Bußgeld in Höhe von 25 € auf. Der Mann verwies den Polizisten darauf, dass ihm der rechte Arm fehle und er das Fahrrad daher absichtlich habe umbauen lassen. Er wies plausibel nach, dass er über eine Handbremse auf der linken Seite des Fahrradlenkers verfüge und darüber hinaus auch über eine Rücktrittsbremse. Der Polizist ließ sich von dieser Erklärung nicht beirren und beharrte auf dem Bußgeld mit der Begründung, es gäbe für Einarmige keine gesetzliche Ausnahmeregelung. Das Bußgeld sei daher gerechtfertigt.

Der Radfahrer akzeptierte diese Entscheidung jedoch nicht, beschwerte sich und informierte die Presse. Nach umfangreicher Berichterstattung und großer Empörung in der Bevölkerung wurde der Sachverhalt seitens der Polizei nochmals ausführlich in rechtlicher Hinsicht überprüft. Nach erfolgreicher Prüfung entschuldigte sich die zuständige Polizeibehörde und gestand ein, das Bußgeld sei zu Unrecht erhoben worden. Dem Radfahrer wurde der Betrag zurückerstattet.

Dieser Fall zeigt, dass auch der Arm des Gesetzes mal einem Irrtum unterliegen kann. Erfreulich, dass es in diesem Fall eingestanden wurde.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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