Corona-Shutdown – Hilfe für Verbraucher und Kleinstunternehmer

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Das gesellschaftliche Leben in Deutschland ist zwischenzeitlich umfassend heruntergefahren, um die Verbreitung der Covid-19-Pandemie (Corona) zu verlangsamen. U. a. um die Folgen für Verbraucher und Kleinstunternehmen abzumildern, führt der Gesetzgeber ab 01.04.2020 vorübergehende Sonderregelungen ein. 

Ist die wirtschaftliche Existenz von Verbrauchern und Kleinstunternehmen durch die Corona-Krise bedroht, stellt ihnen der Gesetzgeber unter dem Stichwort „Moratorium“ temporär geltende Leistungsverweigerungsrechte zur Verfügung, § 240 § 1 EGBGB.

Diese Leistungsverweigerungsrechte haben gemeinsame Voraussetzungen, um Versuchen vorzubeugen, mit der Corona-Krise ungerechtfertigte Vermögensvorteile herauszuholen: so müssen die Verträge zunächst vor dem 08.03.2020 geschlossen worden sein. Für diese Verträge kann zunächst bis 30.06.2020 (sechsmonatige Verlängerung vorbehalten) die vertraglich geschuldete Leistung verweigert werden, solange es sich dabei nicht um

  • Miet- oder Pachtverträge
  • Darlehensverträge oder
  • Arbeitsverträge

handelt; denn für diese Vertragstypen bestehen eigene Regelungen, die auf die jeweilige Vertragskonstellation besser passen.

Verbraucher

Vom Moratorium erfasst sind zum einen Verträge zwischen Verbraucher und Unternehmer (sog. Verbraucherverträge, § 310 Abs. 3 BGB) über wiederkehrende Leistungen (Dauerschuldverhältnisse), die für den Verbraucher „wesentlich“ sind. Mit wesentlichen Dauerschuldverhältnissen meint der Gesetzgeber laut seiner Gesetzesbegründung etwa

  • Pflichtversicherungen
  • Verträge über die Lieferung von Strom und Gas
  • Verträge über Telekommunikationsdienste
  • ggf. Verträge über Wasserversorgung und -entsorgung

Kann der Verbraucher wegen der Folgen der Pandemie, also coronabedingt seine Zahlung nicht erbringen, ohne sein eigenes Auskommen oder das seiner Familienangehöriger, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, zu gefährden, so steht ihm das Leistungsverweigerungsrecht zu.

Eine Grenze besteht allerdings dort, wo dem Gläubiger die Zahlungsverweigerung unzumutbar ist, weil sonst dessen Gewerbebetrieb gefährdet würde; in diesem Fall kann der Verbraucher jedoch den Vertrag durch Kündigung beenden.

Kleinstunternehmer

Zum anderen profitieren Kleinstunternehmer (weniger als 10 Mitarbeiter, weniger als 2 Mio. EUR Jahresumsatz) von dem Leistungsverweigerungsrecht für die oben genannten „wesentlichen Dauerschuldverhältnisse“. Neben den oben Genannten zählen beim Kleinstunternehmer auch solche dazu, die zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs notwendig sind. 

Inhaltlich weitergehend geht es beim Kleinstunternehmer nicht nur um die Verweigerung von Zahlungen, sondern auch um die Verweigerung von vereinbarten Dienstleistungen oder Vermietungen. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht auch hier, wenn die Leistung des Kleinunternehmers nicht ohne Gefährdung des eigenen Geschäftsbetriebs denkbar wäre und ein coronabedingter Zusammenhang besteht. Zu beachten ist allerdings, dass der Schuldner, der sich auf das Leistungsverweigerungsrecht beruft, im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast trägt und deshalb die Finanzstruktur seiner (Kleinst-)Unternehmung offenlegen muss. 

Demgegenüber ist die Einwendung des temporären Leistungsverweigerungsrechts durch den Kleinstunternehmer – ebenso wie beim Verbraucher – ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn es dem Gläubiger seinerseits unzumutbar wäre, etwa weil er seinerseits existenziell gefährdet würde. In diesem Fall kann der Kleinstunternehmer sich auf das Leistungsverweigerungsrecht nicht berufen, sondern nur durch Kündigung seine Vertragspflichten beenden.

Letztlich müssten im Streitfall Gerichte die wechselseitigen Interessen gegeneinander abwägen. Stellt man die kurze Geltungsdauer der Regelungen und die deutlich längeren Laufzeiten eines Gerichtsstreits gegenüber, so ist es deutlich sinnvoller, dass Kleinunternehmen mit ihren Vertragspartnern gemeinsam eine konstruktive und praktikable Lösung suchen und sich verständigen, etwa über eine vorübergehende Befreiung von vertraglichen Leistungspflichten, eine Verlängerung der Ausführungsfristen (z. B. bis zum Ende der Epidemie), die Vereinbarung spezieller Kündigungsmöglichkeiten bis hin zum Ausschluss von Schadensersatz.

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