Dickpic strafbar in deutschland

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Ist das Versenden von „Dickpics“ und Nacktbildern eine Straftat?

Durch Apps wie Instagram, WhatsApp oder Snapchat ist es heutzutage möglich, Nachrichten, Bilder und Videos einfach und innerhalb weniger Sekunden an andere Personen zu versenden. Insbesondere bei den jüngeren Generationen werden immer häufiger Videos oder Bilder mit sexuellen Inhalten einvernehmlich versendet. Problematisch wird es, wenn die sogenannten „Nudes“ oder „Dickpics“ ungefragt an Personen geschickt werden. In diesem Blogbeitrag möchten wir, Ihre Strafrechtsexperten aus München, Sie über alle Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem Versenden von „Nudes“ und „Dickpics“ stehen, aufklären.

1. Was sind „Dickpics“ und „Nudes“?

Allgemein stehen die Begrifflichkeiten „Dickpics“ und „Nudes“ für Nacktbilder. Bei der Beurteilung der Strafbarkeit von Nacktbildern ist generell zu differenzieren, ob das konkrete Bild noch unter die Kunstfreiheit fällt, also beispielsweise eine erotische Aktphotographie, und deswegen straflos ist, oder ob es alleine der pornographischen Darstellung dient. Grundsätzlich kann man als Grenze heranziehen, dass es sich um Pornographie handelt, wenn die Bilder nach dem objektiven Gehalt zum Ausdruck bringen, dass sie ausschließlich oder überwiegend zur Erregung eines sexuellen Reizes dienen soll. Diese Grenze kann jedoch sehr schnell überschritten werden und üblicherweise wird im Rahmen von alltäglichen Nacktbildern eher Pornografie vorliegen. Es gilt die Leitlinie: Je weniger Kleidung auf den versendeten Bildern oder Videos zu sehen ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein objektiver Dritter die Erregung von sexuellen Reizen bejaht. In jedem Fall handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der die Überprüfung und Bewertung durch einen erfahrenen Anwalt im Strafrecht hilfreich ist.

2. Straftatbestände im Zusammenhang mit dem Versenden von intimen Bildern

In Deutschland gibt es strenge Regelungen hinsichtlich des Versendens von intimen Fotos und Videos. Das unerlaubte Weiterleiten von „Dickpics“ und Nacktbildern kann verschiedene Tatbestände des Strafgesetzbuches erfüllen. Ob und wie man sich strafbar gemacht hat, ist jedoch unter anderem abhängig von dem Alter der Beteiligten und einem möglichen Einverständnis.

Altersunabhängig macht sich zunächst jeder strafbar, der Nacktfotos an Minderjährige oder Erwachsene sendet, ohne deren Einverständnis zur Zusendung zu haben. In diesem Fall erwartet den Absender eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Eine Strafbarkeit kann unter Umständen jedoch ausgeschlossen sein, wenn ein Einverständnis für die Zusendung der Nacktbilder vorliegt.

Schickt eine Person ein Nacktbild an ein Kind, also an einen Menschen, der nicht älter als 14 Jahre alt ist, besteht die Möglichkeit des Vorwurfs von sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt gem. § 176a I Nr. 3 StGB. Ein mögliches Einverständnis des Minderjährigen schließt nicht zwingend eine Strafbarkeit aus, denn der Minderjährigenschutz hat im Strafrecht eine hohe Bedeutung. In diesem Fall kann eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu 10 Jahren verhängt werden.

Ebenso macht sich derjenige strafbar, der Nacktbilder von anderen Personen weiterleitet, ohne die Zustimmung der abgebildeten Person hierfür zu haben. Der Versender macht sich hier ebenfalls wegen Verbreitung pornographischer Inhalte strafbar. Zudem steht eine Strafbarkeit wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten nach § 201a StGB oder wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nach § 184k StGB im Raum. Diese kann mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Wenn man im Übrigen als Erwachsener Nacktbilder von Minderjährigen zugesandt bekommt, kann man sich auch wegen Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Inhalte strafbar machen. Das Gesetz sieht hierfür Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren bzw. bis zu drei Jahren vor.

4. Opferschutz und rechtliche Schritte bei unerwünschten Bildern

In Fällen unerwünschter Bilder ist Opferschutz von größter Bedeutung. Es ist entscheidend, schnell und angemessen zu handeln, um weitere Belästigungen zu verhindern. Häufig können Sie die Absender von ungefragten Nacktbildern auf den jeweiligen sozialen Plattformen melden und sperren lassen. Zudem können Sie mit der Hilfe eines Fachanwalts für das Strafrecht innerhalb kürzester Zeit eine Strafanzeige gegen den Absender stellen. Unter Umständen kommt auch der Erlass einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung in Betracht. Dies können unsere Anwälte für Sie prüfen.

5. Strafanzeige erhalten

Wenn Sie eine Strafanzeige wegen des Versendens von Nacktbildern bzw. „Dickpics“ erhalten haben, ist es entscheidend, sich umgehend an einen Anwalt für das Strafrecht zu wenden. Zudem sollten Sie als Betroffener unbedingt Gebrauch von Ihrem Schweigerecht machen, um sich nicht selbst weiter zu belasten. Ein kompetenter Anwalt kann Ihnen in dieser schwierigen Situation individuelle Beratung bieten und Ihnen helfen, die notwendigen Schritte für eine bestmögliche Verteidigung einzuleiten.


Wenn Sie Opfer von Nacktbildern geworden sind oder selbst Beschuldigter sind, können Sie gerne schnell und einfach bei uns ein kostenloses Telefonat vereinbaren, um Ihnen eine erste Einschätzung Ihrer Angelegenheit zu bieten: https://termin.rechtsanwalt-erhard.de



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