Die Neue Düsseldorfer Tabelle 2020 – auch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen steigt

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Die „Düsseldorfer Tabelle“, herausgegeben vom OLG Düsseldorf, wird zum 1. Januar 2020 geändert. Vor allem minderjährige Trennungskinder sollen profitieren. Aber auch Studierende, die nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, erhalten mehr Geld.

Erstmals seit 2015 ändert sich der sogenannte Selbstbehalt. Dieser gibt den Betrag an, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss. Der Selbstbehalt steigt bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 880,00 € auf 960,00 € und von erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 1080,00 € auf 1160,00 € (gerechnet bei einer Warmmiete von 430,00 €). Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Sofern nicht der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes betroffen ist, beträgt der verbleibende Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen zukünftig mindestens 1.400,00 € (bisher 1.300,00 €).

Diese Erhöhung des Selbstbehaltes beim unterhaltspflichtigen Elternteil kann die Erhöhung des Unterhalts reduzieren oder sogar verhindern. So beträgt der Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2020 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 369,00 € (15,00 € mehr), für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 424,00 € (18,00 € mehr) und für Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit 497 € (ca. 21,00 € mehr). Alle Beträge gelten für die niedrigste Einkommensgruppe bei den Unterhaltspflichtigen (bis 1900,00 € Nettoeinkommen). 

Für volljährige Kinder steigt der Bedarfssatz nur wenig von 527,00 € auf 530,00 €. Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld, bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang, anzurechnen. In Anlehnung an den zum 1.August 2019 gestiegenen BAföG-Höchstsatz steigt der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von bisher 735,00 € auf 860,00 € (incl. 375,00 € Warmmiete). 

Ein Rechtstipp der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle Stuttgart, Referat Familienrecht. 


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