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Drohung mit negativer Bewertung – Tief durchatmen!

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Nicht nur Unternehmen wissen um die hohe Wirkmacht von negativen Bewertungen und Rezensionen auf Google, jameda, eBay etc. So kommt es zunehmend vor, dass Kunden, Patienten und Gäste das Modell der Internet-Bewertungen für eigene Zwecke missbrauchen. Das Mittel zum Zweck lautet dann: Bewertungserpressung bzw. Bewertungsdrohung.

Motto: „Geld zurück oder es gibt eine schlechte Bewertung.“

Doch darauf wird ein (nachsichtiger) Anwalt entgegnen: „Ruhig Blut, sonst gibt es eine Strafanzeige mitsamt kostenauslösender Abmahnung."

Der Rechtsstaat mag keine Drohungen mit negativen Bewertungen

Es ist relativ simpel: Ist man mit dem gekauften Produkt unzufrieden, hat das Essen im Restaurant nicht geschmeckt oder war die professionelle Zahnreinigung vermeintlich doch nicht so professionell, dann darf man grundsätzlich all seinen Missmut im Rahmen einer schlechten bzw. negativen Internet-Bewertung kundtun. „Grundsätzlich“, da man auch insoweit sehr achtsam sein sollte: Bewertungen löschen (lassen) von A bis Z

Mit einer bloßen Meinungsäußerung im Rahmen einer Rezension ist man jedenfalls weitgehend auf der sicheren Seite. Und sogar „wenig nachvollziehbare“ Meinungen sind von der Meinungsfreiheit geschützt.

Was man aber keinesfalls darf: Etwa die negative Google-Bewertung für den Fall androhen, dass das Geschäft, das Restaurant oder der Arzt der eigenen Forderung nicht nachkommt. Beim Namen: Insbesondere keinen Preisnachlass gewährt oder das bereits gezahlte Geld nicht erstattet.

Denn dann bewegt man sich rasend schnell in Richtung einer Verwirklichung des § 253 Strafgesetzbuch: Erpressung. Strebt der mit der negativen Bewertung Drohende nicht nach Geld, kommt immer noch eine Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht.

Diplomatie statt Drohung 

Aber vergessen wir das schnell. Meist hat auch der „Bedrohte“ (noch) kein großes Interesse daran, einen ehemaligen Kunden, Gast oder Patienten anzuzeigen.

Das gilt auch im Hinblick auf Abmahnungen mitsamt (teuren) Unterlassungserklärungen. Diese sind in diesen Fällen zwar immer und sofort (auf Kosten des Drohenden) möglich. Aber man muss ja nicht gleich jedes Recht ausreizen. Oft hilft hier schon ein netter Wink mit dem rechtlichen Zaunpfahl (ggf. durch den Anwalt übermittelt).

Hält der Drohende gleichwohl an seiner in Aussicht gestellten negativen Bewertung für den Fall des Nichtfolgeleistens seiner Forderung fest, hat der „Bedrohte“ dann aber wirklich jedes Recht zu Strafanzeige und Abmahnung. Das gebietet meist schon der präventive Schutz des eigenen Unternehmens.

Zumal man bei solch beharrlichen Exemplaren immer auch damit rechnen muss, dass sie fortan völlig freidrehen. Konkret: Eine negative Bewertungs-Kampagne starten (eigene Fake-Bewertungen unter lauter Pseudonymen, Ermuntern von unbeteiligten Bekannten zwecks Verfassen von Fake-Bewertungen etc.).

Revanche-Drohung oft auch rechtswidrig

Abstand nehmen sollte man als insoweit bedrohtes Unternehmen auf jeden Fall von jeder Art von „Gegendrohung“. Das endet meist unschön in einer Spirale aus negativer Reputation und Rechtsstreitigkeiten.

Zudem braucht der „bedrohte“ Unternehmer im Hinblick auf eine kurzfristig drohende negative Google-Rezension o.ä. auch nicht in Panik zu geraten. Zwar vermitteln Google, jameda und Co. gegenüber dem Rechtslaien regelmäßig ein anderes Bild, aber es sei versichert: Die meisten Bewertungen sind bei entsprechender Rechtskunde angreifbar und löschbar.

Macht der Drohende tatsächlich seine Drohungen wahr, bestehen insoweit meist auch gute Chancen, bei der jeweiligen Bewertungsplattform eine Löschung zu erwirken. Die Kosten für den etwaig anwaltlich in die Wege geleiteten Löschantrag muss dann mitunter der Rezensent erstatten.

Tipp an die mit negativen Bewertungen Drohenden

All Jenen, die schon entsprechend gedroht haben bzw. dies zu tun gedenken, kann wirklich nur angeraten werden: Sein lassen! Und wenn man schon das „Glück“ hat, im geschehenen Falle an einen nachsichtigen Drohungsempfänger inkl. nachsichtigem Anwalt geraten zu sein, dann sollte man tunlichst jedwede weitere Konfrontation vermeiden. 

Wenn das Ganze nämlich seinen weiteren Gang der Dinge – namentlich vor die Gerichte – nimmt, würde es schnell sehr teuer. Aufgrund der in diesen Fällen regelmäßig eindeutigen Rechtslage, trägt der Drohende meist die kompletten Kosten des Rechtsstreits bzw. eines Strafverfahrens (in Summe tendenziell deutlich 4-stellig).

Kostenlose Erstbewertung frei von Drohungen

Gerne bewerte ich ihren angedrohten „Bewertungsfall“ bzw. Ihre Rezensionen zunächst im Rahmen einer kostenlosen „Erstbewertung“. Kontaktieren Sie mich gerne unverbindlich über das nachstehende Kontaktformular oder per E-Mail an info@nocon-recht-digital.de.

RA Robin Nocon, Recht. Digital.


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