Gewährleistung bei Motorschaden, z.B bei ​einem Motorboot

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Das Langericht Lübeck hatte sich mit einer Klage des Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Motorboot zu befassen.

Bereits vor Unterzeichnung des Kaufvertrages zeigten sich Schwrierigkeiten bei Starten des Motors. Schließlich ließ sich der Motor aber mehrfach starten. Auf eine Probefahrt verzichtete der Kläger. 

Die Gewährleistung wurde im Kaufvertrag ausgeschlossen. 

Im  weiteren glaubte der Käufer einen Getriebeschaden am Motorboot festgestellt zu haben.

Da die Parteien die Gewährleistung ausgeschlossen hatten, hatte das Gericht zu prüfen , ob der Gewährleistungsausschluss für den Verkäufer ausnahmsweise nicht galt, weil er Kentnisse von  dem Mangel hatte, oder ob dem Käufer Ansprüche aus arglistiger Täuschung zustehen.

Bei der Frage, ob sich der Verkäufer nicht auf den Gewährleistungsausschluss kann, kommt es darauf an, ob es für ihn " sichtbare Anhaltspunkte, die auf einen möglichen Mangel hindeuten ... (gibt) ". 

Bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte hat der Verkäufer "gemäß seinem Kenntnisstand aufzuklären und darf sein etwaiges konkretes Wissen nicht zurückhalten".

Das LG Lübeck verneinte das Vorliegen ausreichender Kenntnisse auf Seiten des Verkäufers.

Der Kläger habe selbst die Startschwierigkeit bei der Besichtigung mitbekommenm, eine Probefahrt nicht durchgeführt.

Der insoweit beweisbelastete Kläger konnte das Gericht auch nicht davon überzeugen, dass der Verkäufer aufgrund der Startschwierigkeiten auch Kenntnisse von einem größeren Schaden als Ursache haben musste.

Erwähnenswert ist auch der Umstand, dass im Rahmen von Besichtigungsterminen mit anderen Kaufinteressenten über das wahrscheinliche Vorliegen von Schäden gesprochen wurde.

Davon hatte jedoch nicht der Verkäufer Kenntnis, sondern allenfalls die Mutter der Verkäufers, die zwar Eigentümerin des Motorbootes war, aber  nicht die Verkäuferin.

Zwar kam es auch bei einem Besichtigungtermin zwischen dem Verkäufer und einem weiteren Kaufinteressenten dazu, dass der Motor ausging.

Das Gericht glaubt insofern der Angabe der Verkäufers, dass er dafür die Ursache in einem langen Stehen der Bootes sah und dies auch als technischer Laie so sehen durfte.

Das Urteil zeigt einmal mehr , wie schwierig es für den Käufer bei Privatverkäufen mit Gewährleistungsausschluss ist, den Verkäufer für Mängel zu belangen.



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