Kryptoverwahrgeschäft: Welche Übergangsvorschriften sind zu beachten? Anwälte informieren!

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Unternehmen, die das sog. Kryptoverwahrgeschäft erbringen wollen, benötigen mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes zum 01.01.2020 eine Erlaubnis der BaFin, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg Unternehmen hinweisen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es hier Übergangsfristen gibt und für bisher bereits im Kryptoverwahrgeschäft tätige Unternehmen teilweise „Bestandsschutzregelungen“ gelten.

Das Erlaubnisverfahren für das Kryptoverwahrgeschäft richtet sich grundsätzlich nach § 32 Abs. 1 KWG.

Unternehmen, die somit bereits vorher im Kryptoverwahrgeschäft tätig waren, können aber von diversen geschaffenen „Bestandsschutzregelungen“ profitieren und haben somit noch eine gewisse „Schonfrist“ erhalten, um ihr Geschäft innerhalb des gesetzten Zeitrahmens umzustellen.

Neu im Kryptoverwahrgeschäft tätige Unternehmen müssen prüfen, ob sie die Vorschriften bereits von Anfang an einhalten müssen.

Auch müssen Unternehmen im Kryptoverwahrgeschäft dann die nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen Pflichten erfüllen und ggf. ihre Verträge anpassen oder überarbeiten.

Dies gilt im Übrigen, worauf Dr. Späth & Partner hinweisen, auch für Unternehmen, die bereits bisher im Kryptoverwahrgeschäft tätig waren, auch diese müssen also bereits jetzt die entsprechenden Geldwäschevorschriften wie KYC-Prinzip etc. einhalten. 

Unternehmen, die bereits im Kryptoverwahrgeschäft tätig sind oder zukünftig tätig werden wollen, sollten somit also immer genau überprüfen lassen, welche Erlaubnisse sie erfüllen müssen und welche Fristen im konkreten Einzelfall zu beachten sind.

Eine rechtzeitige Vorbereitung ist daher zu empfehlen, um die neuen Regularien fristgerecht zu erfüllen.

Das Expertenteam von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte, Dr. Walter Späth, Dr. Marc Liebscher und Christian Kurdum unterstützt Unternehmen gerne im Bereich Kryptowährungen, Kryptoverwahrgeschäft, Security Token Offering und Blockchain.


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