Lasermessung: Kein Vier-Augen-Prinzip nötig
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[image]Wird von der Polizei ein Geschwindigkeitsverstoß mit einer Laserpistole festgestellt, ist es nicht erforderlich, dass das Messergebnis von zwei Polizeibeamten abgelesen und notiert wird.
Die Methoden der Polizei Geschwindigkeitsverstöße im Straßenverkehr festzustellen sind vielfältig: der gute alte „Blitzer", der am Straßenrand aufgebaut wird, ist jedermann bekannt. Aus diversen Fernsehsendungen kennt man z. B. auch die Methode des Hinterherfahrens im Pkw mit Kamera an Bord, um auch weitere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) dokumentieren zu können.
Keine Speicherung der Messung
Die Laserpistole ist da - was die Messung von Geschwindigkeitsverstößen angeht - deutlich weniger spektakulär als eine Verfolgung im Auto mit der Kamera, aber mindestens ebenso effizient. Aber ist die Laserpistole auch zuverlässig bei der Dokumentation des Messergebnisses?
Daran hatte ein Geschwindigkeitssünder Zweifel, der mit der Laserpistole beim Rasen ertappt worden war und vom Amtsgericht (AG) Detmold zu einem Bußgeld verurteilt wurde. Grund: Das Messergebnis, das die Laserpistole ermittelt, wird nicht automatisch gespeichert und dem Vorgang automatisch zugeordnet. Ein Polizist muss das Ergebnis ablesen und in das schriftliche Messprotokoll eintragen.
Ein Polizist ausreichend
Daran, dass die Protokollierung ordnungsgemäß erfolgt war, zweifelte der Raser und focht das Urteil an: Die Übertragung des Ergebnisses hätte unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips erfolgen müssen, das protokollierte Messergebnis könne nicht gegen ihn verwendet werden. Der Mann reichte Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein.
Erfolglos. Das geltend gemachte „Vier-Augen-Prinzip" existiere schlichtweg nicht. Selbst wenn das Messergebnis nicht schriftlich-fotografisch dokumentiert werde, reiche die Zeugenaussage eines Polizisten, um das Messergebnis ausreichend zu beweisen.
(OLG Hamm, Urteil v. 21.06.2012, Az.: III 3 RBs 35/12)
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