"lieblings Eis wie frisch verliebt" keine eintragungsfähige Marke

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„lieblings Eis wie frisch verliebt” ist nicht als Marke für die Bereiche Eisgetränke, Eiskonfekt und Eis eintragungsfähig. Mit dieser Wortfolge wird der normale Verbraucher sein „Lieblingseis” verbinden und somit ein besonders wohlschmeckendes Eis. Ein bestimmtes Unternehmen kann der Verbraucher aber mit diesem Slogan nicht verbinden.

Im zugrundeliegenden Fall versuchte die Klägerin oben genannten Slogan als Marke eintragen zu lassen. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den Antrag jedoch zurück, mit der Begründung, dass diesem Slogan die notwendige Unterscheidungskraft fehlt.

Das Bundespatentgericht wies die Klage zurück.

Nach Meinung des Gerichts erfüllt der vorliegende Slogan bloß eine Werbefunktion und enthält keinen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Bei einer eintragungsfähigen Marke darf nicht nur die Qualität oder Beschaffenheit eines Produkts beworben werden, es darf somit nicht der Werbecharakter vorrangig sein. Dies ist im vorliegenden Sachverhalt aber der Fall und somit ist die Marke „lieblings Eis wie frisch verliebt” nach Meinung des Bundespatentgerichts nicht eintragungsfähig. (BPatG, Beschluss vom 15.12.10 - 25 W (pat) 7/10)


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