Likes und Steuern: Wenn Influencer plötzlich Kassensturz machen müssen

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Influencer und Content Creator gewinnen in der heutigen digitalen Welt immer mehr an Bedeutung. Mit der steigenden Popularität dieser Berufe wächst auch das Interesse der Finanzbehörden an den steuerlichen Verpflichtungen, die mit dieser Tätigkeit verbunden sind. Influencer erzielen Einnahmen aus verschiedenen Quellen, darunter Geld- und Sachzuwendungen, Werbekooperationen und Beteiligungen an Plattformen wie YouTube. Die Besteuerung dieser Einkünfte unterliegt einer komplexen rechtlichen Struktur, die Influencer kennen und beachten müssen.

1. Steuerliche Rahmenbedingungen

Influencer sind in Deutschland steuerpflichtig und müssen verschiedene Steuerarten berücksichtigen, darunter die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.

Einkommensteuer

Nach § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Einkünfte, die ein Influencer durch selbstständige Tätigkeit erzielt, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG zu versteuern. Hierzu zählen auch Sachzuwendungen und Geldzuwendungen, die im Rahmen von Kooperationen erhalten werden. Die Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer, sofern sie den Grundfreibetrag übersteigen.

Gewerbesteuer

Influencer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, sind ebenfalls gewerbesteuerpflichtig gemäß § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Die Gewerbesteuerpflicht besteht, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 Euro überschreitet. Der Gewerbeertrag wird aus dem Gewinn ermittelt, der nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung berechnet wird

Umsatzsteuer

Influencer sind gemäß § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) als Unternehmer zu betrachten, wenn sie nachhaltig und selbstständig Einnahmen erzielen. Sie sind verpflichtet, Umsatzsteuer auf ihre Leistungen zu erheben und an das Finanzamt abzuführen. 

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kann angewendet werden, wenn die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen.

2. Was gehört alles zu steuerpflichtigen Einnahmen?

Influencer erhalten ihre Einkünfte aus unterschiedlichen Quellen, die alle steuerlich relevant sind:

Sachzuwendungen

Sachzuwendungen, wie kostenlose Produkte, Hotelübernachtungen, Übernahme von Reisekosten bis hin zu Einladungen zu Veranstaltungen, sind als Einnahmen zu versteuern. Diese Zuwendungen sind sowohl einkommensteuerlich als auch umsatzsteuerlich relevant und müssen entsprechend dokumentiert und in der Steuererklärung angegeben werden.

Geldzuwendungen

Geldzuwendungen aus Werbekooperationen oder Sponsoringverträgen sind ebenfalls als Einnahmen zu versteuern. Diese müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben und der entsprechenden Steuer unterworfen werden.

Plattformbeteiligungen

Einnahmen aus Beteiligungen an Plattformen wie YouTube, sei es durch Werbung, Abonnements oder Super Chats, sind ebenfalls steuerpflichtig und müssen entsprechend den Vorschriften des EStG und UStG versteuert werden.

3. Betriebsausgaben

Influencer können verschiedene Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen. Hierzu zählen Kosten, die direkt mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Hierzu hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen vor kurzem eine interessante Entscheidung gefällt.

Darstellung des Urteils des FG Niedersaschen

Im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2023 (Az. 3 K 11195/21) wurde entschieden, dass Aufwendungen einer Influencerin für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Diese Kosten seien nach § 12 Nr. 1 EStG Aufwendungen der Lebensführung und somit nicht abzugsfähig. 

Das Gericht argumentierte, dass auch eine teilweise berufliche Nutzung die private Mitveranlassung nicht ausschließe und eine klare Trennung zwischen beruflichen und privaten Ausgaben nicht möglich sei.

4. Steuerstrafrecht

Influencer, die ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllen und nicht alle Zuwendungen korrekt angeben, riskieren strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung (AO). Aufgrund der hohen Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Einkünften im digitalen Bereich stehen Influencer verstärkt im Fokus der Steuerfahndung bzw. der Steueraufsichtstellen der Länder. Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse können zu Nachzahlungen, Zinsen und in schwerwiegenden Fällen sogar zu Freiheitsstrafen führen.

Fazit

Die steuerliche Behandlung von Influencern ist komplex und erfordert eine sorgfältige Planung und Dokumentation aller Einnahmen und Ausgaben. Influencer sollten sich frühzeitig mit ihren steuerlichen Pflichten vertraut machen und im Zweifel professionelle Beratung in Anspruch nehmen. Insbesondere bei Unsicherheiten oder drohenden Betriebsprüfungen und Strafverfahren ist die Hinzuziehung eines erfahrenen Steuerberaters oder Anwalts ratsam, um rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren.


Nehmen Sie Ihre steuerlichen Herausforderungen nicht allein in Angriff! Mit meiner langjährigen Erfahrung in der Finanzverwaltung als Finanzbeamter und Sachgebietsleiter im Strafsachenfinanzamt sowie als ehemaliger Polizeibeamter verfüge ich über das notwendige Know-how, um Sie insbesondere in Betriebsprüfungsfällen und bei Auseinandersetzungen mit der Steuerfahndung effektiv zu unterstützen.

von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax) 


Herr Figatowski ist Rechtsanwalt und Partner bei GTK Rechtsanwälte Klein Figatowski Todtenhöfer PartmbB. 

Zu den Tätigkeitschwerpunkten gehört neben dem Strafrecht und Steuerstrafrecht auch das Cyberstrafrecht sowie die Unterstützung im Bereich Incident Response und IT-Forensik. Ein weiterer Schwerpunkt ist das Recht der Künstliche Intelligenz und das Datenschutzrecht.

Unsere Kanzleiwebseite finden Sie unter www.gtkr.de. Sie erreichen Herrn RA Figatowski unter bonn@gtkr.de . Die Texte und Bilder sind mit Hilfe von GPT4 erstellt.

Foto(s): Martin Figatowski

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