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Schummeln beim Onlinezocken rechtfertigt Rauswurf

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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In der Spielewelt online wird manchmal geschummelt. Das kann zu Lasten des Anbieters gehen. Wird dabei gegen die AGB verstoßen, kann der Spielebetreiber den Nutzungsvertrag fristlos kündigen.

Wie raffiniert in der virtuellen Zockerwelt geschummelt werden kann, wurde bei einem Prozess beim Amtsgericht Charlottenburg deutlich.

Der Anbieter eines Onlinespiels stellte die virtuelle Welt und die Spielfiguren den Nutzern kostenlos zur Verfügung. Umsatz wurde über den ITEM-Shop generiert, wo Spielgegenstände verkauft wurden, mit denen man Aufgaben (Quests) erfüllen und so einen höheren Level in der Spielwelt erreichen konnte. Das Leveling, also das kontinuierliche Verbessern der eigenen Spielfigur, war der Knackpunkt bei dem Spiel.

Verbot von Botprogrammen

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Spielanbieters war unter anderem eine Klausel enthalten, die den Einsatz von Software zur Umgehung der im Spiel eingebauten kostenpflichtigen Spielfunktionen verbot. Sollte der Spieler trotzdem solche „Bots", „Cheats", „Tools" oder „Hacks" einsetzen, war ein außerordentliches Kündigungsrecht des Anbieters vorgesehen.

Umgehung mit Schein-Accounts

Ein Spieler hatte über fünfzig Schein-Accounts eingerichtet, die seinen Hauptcharakter über ein Botprogramm Gegenstände verschafften. Das Programm arbeitet selbstständig sich wiederholende Aufgaben ab, ohne dass ein menschlicher Spieler mitwirkt. Hier waren über den Bot bestimmte Quests erledigt und Gegenstände dem Hauptavatar des Spielers übertragen worden. Als der Anbieter die Schummelei entdeckte, sperrte er den Account des Spielers zunächst für eine Woche. In der Sperr-E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass bei einem erneuten Verstoß gegen die AGB eine fristlose Kündigung erfolgt. Zwei Monate später wurde der Spieler erneut beim Schummeln ertappt. Der Anbieter sperrte daraufhin den Account endgültig und kündigte das Spielenutzungsverhältnis außerordentlich.

Beweisführung des Verstoßes

Dagegen reichte der Spieler Klage beim AG ein - jedoch ohne Erfolg. Denn der Anbieter konnte die Nutzung von Bots stichhaltig nachweisen. Ein Beispiel: Wenn die Schein-Figuren über Bots laufen, ändern sie nicht ihr Handlungsschema in der virtuellen Spielewelt. Werden sie an einen anderen Ort versetzt, bleibt ihr Verhalten gleich und sie laufen zum Beispiel gegen Gebäudewände. Auch die Protokolle zu den Accounts überzeugten den Richter. Die IP- und MAC-Adressen der Schein-Accounts waren identisch mit der, über die der Hauptavatar benutzt worden waren.

(AG Charlottenburg, Urteil v. 04.05.2012, Az.: 208 C 42/11)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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