Staatsanwälte dürfen EncroChat-Daten aus dem Ausland anfordern

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Unter welchen Bedingungen ist die Übermittlung von EncroChat-Daten zwischen ausländischen Behörden zulässig? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass diese Übermittlung grundsätzlich den gleichen Anforderungen unterliegt, die auch für die Anforderung von Beweismitteln von inländischen Behörden gelten.

Der Krypto-Messengerdienst Encrochat war anfangs als nicht entschlüsselbar bekannt und daher in kriminellen Kreisen beliebt. Im Frühjahr 2020 gelang es jedoch den Polizeibehörden in Frankreich und den Niederlanden, die Software zu knacken, wodurch über 20 Millionen geheime Chat-Nachrichten abgegriffen wurden. Dies führte europaweit zu zahlreichen Festnahmen, hauptsächlich im Zusammenhang mit Drogenhandel. Die französischen Behörden konnten mittels einer installierten Überwachungssoftware die Kommunikation über diese Encrochat-Geräte nahezu in Echtzeit mitverfolgen, wobei die Details dieser Überwachungsmaßnahmen in Frankreich als Staatsgeheimnis gelten.

Lange war umstritten, ob die durch EncroChat gewonnenen Daten in Strafverfahren verwertet werden dürfen. Der EuGH hat nun auf eine Vorlage des Landgerichts Berlin geantwortet und bestätigt, dass deutsche Ermittler unter bestimmten Bedingungen auch ohne richterliche Anordnung Beweismittel aus dem Krypto-Messengerdienst bei Partnerländern abfragen dürfen. Eine solche Anforderung kann auch von der Staatsanwaltschaft initiiert werden.

In einem konkreten Fall hatte die deutsche Staatsanwaltschaft über eine Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) Datenübermittlung von Frankreich nach Deutschland beantragt, was ein französisches Gericht genehmigte. Das Landgericht Berlin hatte jedoch Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser Ermittlungsanordnung, da sie von einer Staatsanwaltschaft und nicht von einem Richter angeordnet wurde. Der EuGH erklärte, dass die Erteilung einer EEA nicht zwangsläufig einen Richtervorbehalt erfordert, solange die Staatsanwaltschaft innerstaatlich zur Anordnung der Übermittlung bereits erhobener Beweise befugt ist.

Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten, in denen überwachte Personen sich befinden, über solche Überwachungsmaßnahmen informiert werden. In solchen Fällen sollte das Land der Überwachung entscheiden können, ob diese Maßnahmen fortgeführt werden oder nicht.

Die Verwendung der EncroChat-Daten bleibt rechtlich und politisch umstritten, obwohl der EuGH und der Bundesgerichtshof (BGH) die Nutzung dieser Daten in Strafverfahren grundsätzlich ermöglicht haben. Wie das Landgericht Berlin im Ausgangsfall entscheiden wird, steht noch aus.

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