Testament handschriftlich verfassen

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10 Punkte, die zu beachten sind

Wer eine letztwillige Verfügung selbst, also ohne Notar errichten will, kann dies in Form des handschriftlichen Testaments tun. Wie die Form korrekt eingehalten wird und was sonst noch zu beachten ist, wenn ein Testament handschriftlich aufgesetzt wird, lesen Sie in diesem Beitrag.

  1. Eigenhändiges Testament: Das Gesetz (§ 2247 Absatz 1 BGB) spricht vom „eigenhändigen Testament“, wenn eine handschriftliche Verfügung gemeint ist. Geläufig ist auch der Begriff „privatschriftlich“. Praktisch bedeutet eigenhändig, dass ein Schriftstück (Papier, Bierdeckel, Serviette etc.) Wort für Wort selbst geschrieben ist, also gerade nicht mit dem PC oder einer Schreibmaschine.
  2. Unterschrift: Das selbst geschriebene Testament ist nur mit einer Unterschrift wirksam. Die Unterschrift lässt den Verfasser erkennen und schließt den Text ab. Auch wenn nicht der volle Name verwendet werden muss, um den Autor eindeutig zu identifizieren, ist es sinnvoll, hier möglichst wenig Interpretationsspielraum zu gewähren.
  3. Ort und Datum: Sehr sinnvoll ist die Angabe von Ort und Datum. Fehlen diese Angaben, wird das Testament dadurch zwar nicht ungültig, da es sich lediglich um eine Sollvorschrift handelt. Gerade das Datum kann aber eine sehr wichtige Rolle spielen, wenn zum Beispiel darüber gestritten wird, welches von mehreren Testamenten zuletzt errichtet wurde und einen Widerruf früherer Verfügungen darstellt.
  4. Handschriftliches Berliner Testament: Wird ein Ehegattentestament handschriftlich errichtet, reicht es aus, dass einer der Ehegatten den Text selbst niederschreibt, solange beide Eheleute unterschreiben (möglichst jeweils mit Ort und Datum).
  5. Erbfolge und sonstige Regelungen: Das eigenhändige Testament kann sämtliche Inhalte haben, die auch beim notariellen Testament zur Verfügung stehen. Neben der Festsetzung der Erbfolge sind dies unter anderem Vermächtnisse, Auflagen, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung. Alles über diese erbrechtlichen Instrumente finden Sie auf unserer Kanzlei-Website sowie auf unserem YouTube-Kanal.
  6. Testament handschriftlich verfassen und Geld sparen? Beim eigenhändigen privatschriftlichen Testament fallen keine Notargebühren an. Dennoch sollte man auch hier grundsätzlich nicht auf die Beratung durch einen Experten für Erbrecht verzichten. Systematik und Begrifflichkeiten des Erbrechts sind Laien nämlich regelmäßig nicht hinreichend geläufig, um gutes und insbesondere streitvermeidendes Testament zu errichten.
  7. Handschriftliches Testament als Ersatz für den Erbschein? Ein Testament kann, auch wenn es handschriftlich errichtet ist, einen Erbschein ersetzen. Das funktioniert zum Beispiel gegenüber Banken, wenn die Erbfolge aus der Verfügung eindeutig hervorgeht und auch nicht streitig ist. Gegenüber dem Grundbuchamt und dem Handelsregister muss sich der Erbe jedoch mit einem eröffneten notariellen Testament ausweisen, wenn er sich die Kosten für einen Erbschein ersparen will.
  8. Amtliche Verwahrung: Während notarielle Testamente automatisch in der amtlichen Verwahrung landen, finden sich handschriftliche Testamente nach Eintritt des Erbfalls in den privaten Unterlagen des Erblassers – oder auch nicht. Wer hier kein Risiko eingehen will, sollte auch beim selbst geschriebenen Testament die Möglichkeit der Verwahrung beim Nachlassgericht in Anspruch nehmen.
  9. Widerruf des Testaments: Wird ein Testament handschriftlich errichtet, kann es insbesondere dadurch widerrufen werden, indem man es vernichtet oder durch eine neuere Verfügung aufhebt. Die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung ist dagegen (anders als beim notariellen Testament) noch kein wirksamer Widerruf. Besondere Anforderungen hat übrigens der Widerruf von gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten wie dem Berliner Testament.
  10. Streit um die Gültigkeit und Auslegung: Von Laien errichtete handschriftliche Testamente sind besonders häufig Gegenstand von streitigen Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht. Beim Kampf um das Erbe geht es dabei sowohl um die Wirksamkeit eines solchen Testaments als auch um eine mögliche Anfechtung und vor allem um die richtige Auslegung.

Ausführliche Informationen rund um das handschriftliche Testament finden Sie auf der Website von ROSE & PARTNER, der Kanzlei für Erbrecht und Testamente: https://www.rosepartner.de/handschriftliches-testament.html

Foto(s): ROSE & PARTNER

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