Was tun, wenn ein Fotograf Bilder von Ihnen für seine Werbezwecke online stellt?

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Darf ein Fotograf Bilder von Kunden für seine Werbezwecke benutzen und z. B. verbreiten, im Internet zur Schau stellen oder bei Facebook öffentlich zugänglich machen?

Stellen Sie sich vor, Sie beauftragen ein Fotostudio mit der Anfertigung von Bildern von sich oder Ihrem Kind/Ihrer Familie und müssen dann feststellen, dass der Fotograf bzw. das beauftragte Fotostudio diese Fotos auf einmal werblich nutzt, also zum Beispiel auf seiner Webseite öffentlich zugänglich macht oder bei Facebook der Öffentlichkeit zur Schau stellt.

Im Regelfall ist ein solches Verhalten des Fotografen rechtswidrig und die Betroffenen können anwaltlich erfolgreich dagegen vorgehen, d.h. das Fotostudio abmahnen und zur Unterlassung auffordern lassen. Die Rechtsanwaltsgebühren muss in diesem Fall das Fotostudio erstatten. Oft können die Betroffenen vom Fotografen/Fotostudio darüber hinaus Schadensersatz wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts verlangen. Es kommt immer auf den jeweiligen Fall an, weshalb Betroffene ihren konkreten Fall umgehend fachanwaltlich überprüfen lassen sollten.

Wie die Rechtslage in solchen Fällen ist und warum sich der Fotograf oft nicht hinter seinen AGB verstecken kann, lesen Sie im Einzelnen hier: http://www.ipjaeschke.de/de/rechtsanwalt-giessen/markenschutz-markenrecht-nachrichten/221-darf-ein-fotograf-fotostudio-fotos-von-kunden-fuer-eigene-werbezwecke-nutzen-und-zum-beispiel-im-internet-oder-bei-facebook-oeffentlich-zugaenglich-machen-2.html

Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls steht Ihnen Fachanwalt Dr. Jaeschke gerne zur Verfügung.



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