1.467 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 3

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Profil-Bild Rechtsanwalt Volker Wegener
sehr gut
Rechtsanwalt Volker Wegener
Kanzlei Volker Wegener, Essenweinstr. 4-6, 90443 Nürnberg 7011.719516035 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Volker Wegener
aus 64 Bewertungen Toller Anwalt. Habe ihm voll vertraut und er hat Recht behalten. Bin sehr zufrieden mit seiner Arbeit (02.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Carlos Salvador Muñoz
sehr gut
Rechtsanwalt Carlos Salvador Muñoz
Salvador & Partner, Avda. Alfahuir, 41 F 34, 46019 Valencia, Spanien 6785.6442490068 km
Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Carlos Salvador Muñoz
aus 29 Bewertungen Carlos war zu jederzeit gut erreichbar, hat immer sehr schnell reagiert und alles verständlich erklärt. Fühle mich … (01.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Julia J. Yoon
Rechtsanwältin Julia J. Yoon
Kanzlei Julia J. Yoon, Albestraße 21, 12159 Berlin 6973.3034375546 km
Erbrecht • Reiserecht • Arzthaftungsrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mediation • Medizinrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Julia J. Yoon
Profil-Bild Rechtsanwalt André Knapheide
sehr gut
Rechtsanwalt André Knapheide
Kanzlei BBR Brinkschröder, Braksiek GbR, Nikolaiort 5a, 49074 Osnabrück 6671.7956680725 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt André Knapheide hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 57 Bewertungen Herr Knapheide ist ein sehr kompetenter Anwalt, der das Beste für seine Mandanten herausholt. Sehr zu empfehlen. (26.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Klaus Zotter
sehr gut
Rechtsanwalt Klaus Zotter
Mag. Klaus Zotter - Reif und Partner Rechtsanwälte OG, Brückenkopfgasse 1/8, 8020 Graz, Österreich 7426.6442650641 km
Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Medizinrecht
Herr Rechtsanwalt Klaus Zotter bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 13 Bewertungen Sie suchen einen Anwalt, der Sie klug, umsichtig und engagiert vertritt? Dann wenden Sie sich an Mag. Zotter! Sie … (26.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Tina Engemann
Rechtsanwältin Tina Engemann
Engemann & Wölke - Rechtsanwälte, Kollegienwall 17, 49074 Osnabrück 6672.6187778348 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Tina Engemann gerne zur Verfügung
(08.11.2022) Nachdem die Versicherung zunächst nicht gezahlt hat, obwohl ihr Versicherungsnehmer aufgefahren ist (fehlender Abstand …
Profil-Bild Rechtsanwalt Patrick Senghaus
sehr gut
Rechtsanwalt Patrick Senghaus
Rechtsanwälte Senghaus & Kollegen, Quadrat C 1 5, 68159 Mannheim 6846.7072835975 km
Fachanwalt Strafrecht • Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Patrick Senghaus
aus 126 Bewertungen Hr. Senghaus hat mich super Vertreten bin super zufrieden tu jeder Zeit wieder . Kann ihn nur weiter empfehlen. (23.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Alexander Leber
Rechtsanwalt Alexander Leber
Bulex Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ammannstraße 6, 86167 Augsburg 7062.8656304034 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Werkvertragsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Kaufrecht • Zivilrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Alexander Leber gerne zur Verfügung
Profil-Bild Rechtsanwalt Boris Alexander Narewski
Rechtsanwalt Boris Alexander Narewski
Kanzlei Narewski, Emser Str. 9, 10719 Berlin 6971.5273153075 km
Reiserecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilprozessrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Boris Alexander Narewski
aus 8 Bewertungen Ein Anwalt, für uns Reiserecht, der vorbehaltlos zu empfehlen ist. Herr Narewski hat nach der ersten Mail sofort … (24.04.2023)
Profil-Bild Rechts- und Fachanwältin Matina Hüfner
Rechts- und Fachanwältin Matina Hüfner
Kanzlei Wierzgalla, Schmidt & Kollegen, Frankfurter Str. 35, 35781 Weilburg 6780.6363385632 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Kaufrecht
Frau Rechts- und Fachanwältin Matina Hüfner vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
(18.08.2023) Sehr nett und hilfsbereit vielen lieben Dank
Profil-Bild Rechtsanwalt Ewald Rottensteiner LL.M.
Rechtsanwalt Ewald Rottensteiner LL.M.
Rechtsanwaltskanzlei Ewald Rottensteiner LLM, R. Sernesi Str. - am Universitätsplatz-, 34, Bozen, Italien 7201.7906166318 km
Erbrecht • Strafrecht • Internationales Recht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Verkehrsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Ewald Rottensteiner LL.M. unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
(31.08.2018) Bekam noch am Sonntag einen Rückruf sowie einen Terminvorschlag. Sehr zuverlässig!
Profil-Bild Rechtsanwalt Wolfgang Weiß
sehr gut
Rechtsanwaltskanzlei Weiß, Gögginger Str. 44, 86159 Augsburg 7062.9965468089 km
Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Arbeitsrecht • Anwaltshaftung • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Wolfgang Weiß
aus 64 Bewertungen Ich wurde von Herrn Weiß über mehrere Jahre hinweg in verschiedenen rechtlichen Angelegenheiten betreut. Zuletzt hat … (28.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Philipp Lange
sehr gut
Rechtsanwalt Philipp Lange
LANGE ADVOKATUR, Fichtestraße 7, 04275 Leipzig 6983.2797059479 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilprozessrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Philipp Lange
aus 102 Bewertungen Herr Lange hat mich bei meinem PKW Schaden durch einen Unfall sehr gut vertreten, er war immer für mich erreichbar und … (03.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Jana Kölling
sehr gut
Kanzlei Jana Kölling, Grabbeallee 15, 13156 Berlin 6971.5620626263 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Fachanwältin Sozialrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht
Frau Rechtsanwältin Jana Kölling - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 43 Bewertungen Es ist kein gutes Blut geflossen zwischen mir und Frau Rae'n Kölling und ich sah mich schon als der große … (02.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Johannes Bender
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Johannes Bender
bender & pfitzmann rechtsanwälte, Neuer Zollhof 1, 40221 Düsseldorf 6648.2549456419 km
Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Arbeitsrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Johannes Bender
aus 21 Bewertungen Bisher habe ich eine recht ausführliche Antwort erhalten. Ich werde noch weitere Informationen einholen und kann dann … (14.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Sylvia Steinmetz-Streipert
Anwaltskanzlei Sylvia Steinmetz-Streipert, Industrie- und Gewerbepark 21, 07426 Königsee 6945.1049122929 km
Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Frau Rechtsanwältin Sylvia Steinmetz-Streipert hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 6 Bewertungen Gute Beratung und Hilfe. (06.10.2022)
Profil-Bild Rechtsanwältin Kathrin Bley
Rechtsanwältin Kathrin Bley
Rechtsanwaltskanzlei Teubner und Bley, Bahnhofstr. 41, 08297 Zwönitz 7049.0170254416 km
Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zivilrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Kathrin Bley gerne zur Verfügung
(01.07.2021) Absolut empfehlenswert! Mir wurde schnell, empathisch und rechtssicher geholfen und ich bin darüber sehr dankbar und …
Profil-Bild Rechtsanwalt Benjamin Dimsic
Dimsic Rechtsanwälte | Fachanwälte | Strafverteidiger, Am Hackenbruch 19, 40231 Düsseldorf 6653.4519432855 km
Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren!
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Insolvenzrecht • Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Verkehrsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Benjamin Dimsic ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
(13.03.2024) Ich habe diesem Anwalt vertraut allerdings wurde ich enttäuscht. Der Herr hatte keine Zeit sich meinem Fall zu widmen.
Profil-Bild Rechtsanwalt Lars Lanius
sehr gut
Rechtsanwalt Lars Lanius
Kanzlei Lars Lanius, Westfalendamm 98, 44141 Dortmund 6678.6299503808 km
Ich kämpfe für Ihr Recht - jeden Tag!
Fachanwalt Medizinrecht • Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Sozialrecht • Versicherungsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Lars Lanius ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 21 Bewertungen Herr Lanius hat mich sehr gut beraten. Es ging um eine Schwerbehinderung, die vom Kreis abgelehnt wurde. Es war ein … (16.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Lars Nitzsche
sehr gut
Rechtsanwalt Lars Nitzsche
Lexuris Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Schulstraße 60, 77694 Kehl 6855.304983072 km
Erfahrung, Effizienz und Zuverlässigkeit. Durch die Ausschließlichkeit bitten wir qualitativ hochwertige Rechtsberatung und Vertretung in den Teilrechtsbereichen des Arbeits- und Verkehrsrecht
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Internationales Recht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Lars Nitzsche
aus 21 Bewertungen Lars Nitzsche kann ich sehr guten Gewissens weiter empfehlen. Er hat, nachdem er geprüft hat, ob das Fahrzeug des … (03.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin und Mediatorin Mechthild-Maria Kathke-Brech
sehr gut
Rechtsanwältin und Mediatorin Mechthild-Maria Kathke-Brech
kanzlei bkmm, Tegernseer Landstraße 75, 81539 München 7120.8340569127 km
Versicherungsrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Medizinrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Mediation
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Frau Rechtsanwältin und Mediatorin Mechthild-Maria Kathke-Brech gerne zur Verfügung
aus 21 Bewertungen . (16.02.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Kristof Gengel
Rechtsanwalt Kristof Gengel
Rechts- und Fachanwaltskanzlei Gengel, Holstenstraße 96, 24103 Kiel 6687.5153551114 km
Strafrechtliche Hauptverhandlungen vermeiden - Zivilrechtliche Ansprüche zügig durchsetzen.
Fachanwalt Strafrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe • Zivilrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Kristof Gengel ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 7 Bewertungen Sehr netter und kompetenter Anwalt mit einer schnellen Auffassungsgabe. Er hat mich in einem Verfahren gegen einen … (30.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Graner
Rechtsanwalt Martin Graner
Marten & Graner Rechtsanwälte, Kurfürstendamm 92, 10709 Berlin 6970.1169909736 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Martin Graner
(13.05.2022) Da ich sehr schnell und zu Corona-Zeiten einen Anwalt brauchte der dazu auch noch Kapazitäten frei hatte habe ich mich …
Profil-Bild Rechtsanwalt Rico Buchwald
Rechtsanwalt Rico Buchwald
Anwaltskanzlei Pfeifer & Kollegen, Bahnhofstr. 18, 09111 Chemnitz 7044.349410468 km
Fachanwalt Erbrecht • Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Rico Buchwald ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Produkthaftungsgesetz

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

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