578 Anwälte für Provider | Seite 25

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Rechtsanwältin Maja Reuter
Anwaltskanzlei Feuerhake, Obere-Masch-Str. 22, 37073 Göttingen 6824.8645651109 km
Arbeitsrecht • Wettbewerbsrecht • IT-Recht • Zivilrecht • Beamtenrecht • Wirtschaftsrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht
Frau Rechtsanwältin Maja Reuter ist Ihr Ansprechpartner für Provider
aus 12 Bewertungen Schnelle Rückmeldung und gute telefonische Beratung (04.09.2023)
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Rechtsanwalt Michael Winter
Anwaltskanzlei MW, Heubergstraße 21, 70806 Kornwestheim 6927.4230833125 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • IT-Recht • Kaufrecht • Zivilprozessrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Michael Winter – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Provider

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Provider

Fragen und Antworten

  • Provider: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Provider umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Provider und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Provider: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Provider sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Unter Provider wird in der Regel ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten verstanden. Der Providerbegriff wird allerdings auch häufig für das Zurverfügungstellen von Rechenleistung und Speicherplatz auf einem Server verwendet. Des Weiteren werden auch Unternehmen, die Hardware und Software bzw. damit verbundene Dienstleistungen anbieten als sogenannte Hardwareprovider bzw. Softwareprovider bezeichnet.

Internetprovider und Telefonanbieter

Internetprovider und Telefonanbieter eröffnen den Zugang zum Internet oder Telefondiensten. Im Wesentlichen wird dabei mittlerweile zwischen Festnetz- und Mobilfunkprovidern unterschieden. Durch die gleichzeitige Nutzung von Telekommunikationsnetzen für Zwecke der Datenübertragung und Telefonie bieten Provider dabei häufig Pakete aus Internetanschluss und Telefonanschluss an.

Gehört einem Provider zugleich das jeweilige Netz, spricht man von einem Netzbetreiber. Verfügt ein Provider hingegen nur über ein Nutzungsrecht an einem oder mehrerer solcher Netze, die er weiter vermittelt, dann ist von einem sogenannten Service Provider die Rede. Grund für diese Vermarktung sind vor allem kartellrechtliche Gründe, um den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation zu fördern.

Arten des Internetzugangs

Der Zugang zu Telekommunikationsdiensten erfolgt zumeist über Telefonnetze bzw. Mobilfunknetze sowie für das Kabelfernsehen genutzter Kabelnetze. Weniger verbreitet ist der Internetanschluss via Satellit. Pläne zur Nutzung des Stromnetzes für Internetanschlüsse wurden aufgegeben.

Als Hardware beim Kunden vor Ort kommt häufig ein sogenannter Router mit eingebautem DSL-, LTE- oder Kabelmodem zum Einsatz, den Provider mitunter nur im Rahmen einer Leihe zur Verfügung stellen. Internetzugänge, gerade für Endverbraucher, funktionieren meist auf Basis von DSL oder Kabel. Zudem erfolgt das Telefonieren immer häufiger per Voice over IP (VoIP), d. h. auf Grundlage von Internetprotokollen. Bei der Internetnutzung über das Handynetz kommen inzwischen UMTS und LTE zum Einsatz. Der Zugriff erfolgt hier meist über ein Smartphone oder Tablet auf Basis der Betriebssysteme Android bzw. iOS beim iPhone.

Internetanschluss zu langsam

Bei mobilen Datentarifen sinkt gerade bei einem Handyvertrag die Datenübertragungsrate ab Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens. Ohne eine solche vertraglich geregelte Drosselung stellt eine zu geringe Internetgeschwindigkeit jedoch gerade im Festnetz, das keiner schwankenden Netzversorgung wie beim Mobilfunkt unterliegt, einen Mangel dar. Liegt die Datenrate dabei deutlich unter dem im Vertrag zugesagten Geschwindigkeit - z. B. nur DSL 3000 statt wie versprochen DSL 16000 - ist aufgrund einer Pflichtverletzung des Providers sogar eine fristlose Kündigung möglich. Im Übrigen liegt bei zu geringer Bandbreite ein Mangel vor, der nach erfolgloser Behebung trotz vorheriger Fristsetzung Rechte der Gewährleistung wie Rücktritt oder Minderung sowie Schadenersatz eröffnet.

Internetzugang nach Umzug

Dieses Problem beim Internetanschluss stellt sich nicht selten auch nach einem Umzug: Der Anschluss ist am neuen Wohnort nicht mehr oder nicht mehr mit der vertraglich vereinbarten Geschwindigkeit möglich. Grundlage für eventuelle Ansprüche ist dabei der zugrundeliegende DSL-Vertrag. Dieser stellt ein Rechtsgeschäft dar, das den Provider verpflichtet, Telekommunikationsdienste zu erbringen. Diese regelt im TK-Recht grundlegend das Telekommunikationsgesetz (TKG). Kann der Provider am neuen Wohnort daher gar keinen Internetanschluss oder nur noch einen mit einer niedrigeren Internetgeschwindigkeit bereitstellen, gibt § 46 TKG Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Das TKG untersagt Providern auch Gebühren für die Mitnahme einen Anschluss. Der Anbieter kann aber ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen.

Wechsel des Providers

Bei einem Providerwechsel regelt das TKG, dass der Internetanschluss maximal einen Tag unterbrochen sein darf. Die Anschaltung des Anschlusses beim neuen Provider darf maximal einen Tag dauern. Scheitert der Anschluss, muss der ehemalige Provider den Kunden wieder anschalten.

Zurverfügungstellung von Speicherplatz und Rechenleistung

Eine weitere Gruppe von Providern bietet Speicherplatz im Internet an. Dabei ist von Hosting bzw. Cloud Computing die Rede. Ein Filehoster etwa speichert von Nutzern hochgeladene Daten und bietet ihnen die Möglichkeit, sie zu sharen, also anderen zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Cloud Computing dient dagegen zur Auslagerung verschiedener IT-Anwendungen in ein Netzwerk, wozu insbesondere auch externe Datenspeicherung samt der Funktion zum Synchronhalten verschiedener Systeme gehört. Bei Webhosting kommen zur reinen Speichermöglichkeit oft Leistungen wie PHP und eine Datenbanklösung hinzu, die den Betrieb einer Website etwa für ein Forum oder einen Blog ermöglichen, die nicht selten auf einem Content-Management-System (CMS) wie Wordpress, Joomla oder TYPO3 basiert. Bei Speicherung personenbezogener Daten gilt dabei der Datenschutz.

Provider im Software- und Hardwarebereich

Bei einer weiteren Gruppe von Providern handelt es sich um Unternehmen, die als Hersteller von Software bzw. Hardware, im Softwareverkauf bzw. Hardwareverkauf oder als Dienstleister um die Bereitstellung bzw. Administration von Software oder Hardware kümmern. Application Service Provider (ASP) bieten Anwendungen dabei samt Betreuung an, was in der Regel Unternehmen zum Outsourcing von IT-Aufgaben verwenden.

Rechtsverhältnis zwischen Provider und Kunde

Provider und ihre Kunden verbindet ein Rechtsgeschäft in Form eines Provider-Vertrags. Ein solcher Vertrag wird abhängig von seinem Inhalt als DSL-Vertrag, Mobilfunkvertrag, Server-Vertrag, Hosting-Vertrag, Application-Service-Vertrag (ASP-Vertrag) oder Softwarepflegevertrag bezeichnet. Die Rechtsprechung sieht im Vertrag über einen Internetzugang wie etwa einen DSL-Vertrag einen Dienstvertrag. Ein ASP-Vertrag stellt hingegen oft einen Mietvertrag dar. In einem Internet-System-Vertrag, bei dem ein Anbieter eine Domain samt Gestaltung und Einrichtung einer Website anbietet, sieht der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen einen Werkvertrag. Auch die Beschaffung und Registrierung einer Domain wird als Werkvertrag angesehen.

Auskunftsverlangen gegenüber Provider bei Strafverfolgung

Provider können gerichtlich verpflichtet werden, bei Verdacht einer über das Internet begangenen Straftat z. B. bei Betrug mittels Phishing, bei Stalking und insbesondere bei illegalem Filesharing Name und Anschrift eines Anschlussinhabers anhand der ermittelten IP-Adresse herauszugeben.

(GUE)

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