Von faktisch bis ruhend: Welche Arbeitsverhältnisse gibt es?
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Wann beginnt ein Arbeitsverhältnis?
Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einem Bewerbungsprozess über die Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses und den Inhalt geeinigt, entsteht das Arbeitsverhältnis durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber oder durch die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung. Der schriftliche Arbeitsvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Arbeitsvertragsparteien, wie beispielsweise Position und Aufgaben des Beschäftigten, Höhe des Gehalts, Kündigungsfristen und Arbeitszeiten. § 2 Nachweisgesetz (NachwG) zwingt den Arbeitgeber seit dem 01. August 2022, wesentliche Vertragsbedingungen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.
Austauschverhältnis
Durch das Arbeitsverhältnis entsteht ein Austauschverhältnis, das Arbeitnehmer verpflichtet, im Dienste des Arbeitgebers weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten. Der Arbeitgeber übt im laufenden Arbeitsverhältnis ein Weisungs- und Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer aus, indem er diesem vorschreiben kann, zu welcher Zeit, in welcher Art, an welchem Ort und mit welchem Inhalt er seine Arbeitsleistung auszuführen hat. Im Austausch dazu wird der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Arbeitsverhältnis vs. selbstständige Tätigkeit
Das Gegenteil zum Arbeitsverhältnis ist die selbstständige Tätigkeit. Bei der selbstständigen Tätigkeit schuldet der Auftraggeber zwar ebenfalls eine Vergütung, allerdings ist der Auftragnehmer nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden und frei darin, seine Arbeit selbstbestimmt zu erledigen.
Auch sozialversicherungs- und steuerrechtlich hat der Arbeitgeber Sozialversicherungsabgaben und Einkommensteuer zu zahlen und eine Gehaltsabrechnung zu erteilen. Selbstständige versichern sich dagegen aus ihren eigenen Einkünften selbst und führen auch eigenständig die anfallende Umsatz- und Einkommensteuer an das Finanzamt ab.
Das faktische Arbeitsverhältnis
Ein faktisches oder fehlerhaftes Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer ohne eine wirksame vertragliche Grundlage Arbeitsleistungen erbringen. Arbeitsverhältnisse entstehen nicht erst mit dem Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages, sondern bereits mit der Ausführung und der tatsächlichen Erledigung der Arbeitsaufgaben durch den Arbeitnehmer. Macht der Arbeitgeber die Entstehung des Arbeitsverhältnisses von dem Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages abhängig, nimmt aber vor der Unterzeichnung die Dienste des Arbeitnehmers bereits in Anspruch, entsteht in solchen Fällen bis zum Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis. Leistet der Arbeitnehmer eine Arbeit auf Weisung des Arbeitgebers, entsteht mit der tatsächlichen Ausführung also ein Arbeitsverhältnis, auch wenn noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag unterschrieben wurde. Der Arbeitgeber hat daher auch bei einem fehlenden schriftlichen Arbeitsvertrag eine Vergütung für die geleistete Arbeit an den Arbeitnehmer zu zahlen.
Ein faktisches Arbeitsverhältnis entsteht ebenfalls, wenn ein Arbeitsvertrag beispielsweise wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten wurde, Arbeitsleistungen aber dennoch erbracht wurden oder werden. Das faktische Arbeitsverhältnis betrifft auch die Fälle, in denen der Arbeitsvertrag nichtig ist, weil der Arbeitnehmer beispielsweise nicht geschäftsfähig ist, wie im Fall der Minderjährigkeit von Arbeitnehmern. Für die Vergangenheit haben Arbeitnehmer bei einem faktischen Arbeitsverhältnis für die erbrachten Leistungen sämtliche Rechte aus dem Arbeitsverhältnis und insbesondere einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Das befristete und unbefristete Arbeitsverhältnis
Das unbefristete Arbeitsverhältnis
Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit abschließen. Das Beschäftigungsverhältnis läuft dann ohne die Bestimmung einer Frist auf unbegrenzte Zeit und endet nicht automatisch zu einem bestimmten Datum.
Das befristete Arbeitsverhältnis
Befristete Arbeitsverhältnisse liegen vor, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit abschließen. Das befristete Arbeitsverhältnis endet dann mit dem Ablauf des Tages oder Datums, das als Ende im Arbeitsvertrag benannt ist. Befristete Arbeitsverträge werden häufig mit Sachgrund im Vertretungsfall (Elternzeit) oder für die Dauer von bestimmten, auf Zeit bestehenden Projekten abgeschlossen und können immer wieder befristet verlängert werden. Ohne Sachgrund ist bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses zulässig. An ein befristetes Arbeitsverhältnis kann sich auch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anschließen.
Entscheidend für die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung ist das Schriftformgebot. Nach § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Verbindung mit § 126 Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die Befristungsabrede von beiden Arbeitsvertragsparteien eigenhändig auf derselben Urkunde unterzeichnet sein. Wird die Befristungsvereinbarung nicht vor der Ausführung des Arbeitsverhältnisses schriftlich von beiden Seiten unterzeichnet, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Das ruhende Arbeitsverhältnis
Von einem ruhenden Arbeitsverhältnis spricht man, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht, aber die Arbeitsvertragsparteien von ihren Hauptleistungspflichten befreit sind. Das Arbeitsverhältnis ruht beispielsweise während der Elternzeit und zu Zeiten des Mutterschutzes oder während der Einberufung in den Wehrdienst. Während das Arbeitsverhältnis ruht, sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, und der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Vergütung zu zahlen. Deshalb fällt beispielsweise die Kurzarbeit nicht unter den Begriff des ruhenden Arbeitsverhältnisses, da die Vergütungspflicht weiterhin besteht.
Arbeitsverhältnisse wirksam beenden
Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen ist die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses rechtlich nur durch ein schriftliches Kündigungsschreiben möglich. Das gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Schriftlichkeit bedeutet, dass das Kündigungsschreiben von der kündigenden Partei eigenhändig unterschrieben sein muss. Darüber hinaus muss das im Original unterschriebene Kündigungsschreiben dem Empfänger der Kündigung auch zugehen.
Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit dem Datum der vereinbarten Befristung automatisch, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss. Vorausgesetzt, im befristeten Arbeitsvertrag ist einzelvertraglich oder tarifvertraglich ein Kündigungsrecht während der Befristung vereinbart, kann auch das befristete Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Befristungsendes gekündigt werden.
Faktische Arbeitsverhältnisse bedürfen in der Regel keiner Kündigung, wenn diese wegen Nichtigkeit oder einer wirksamen Anfechtung ohnehin nicht bestehen. Hilfsweise kann für den Fall der Ungewissheit, ob ein Arbeitsvertrag wegen Anfechtung entfallen oder nichtig ist, eine Kündigung ausgesprochen werden. In dem Fall, dass ein faktisches Arbeitsverhältnis durch die bloße Arbeitsaufnahme besteht und der schriftliche Arbeitsvertrag fehlt, ist allerdings eine Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften auszusprechen.
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Rechtstipps zu "Arbeitsverhältnis" | Seite 200
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02.02.2011 Rechtsanwalt Tim Varlemann„… (AN) ein befristetes Arbeitsverhältnis für 6 Monate ab. Innerhalb des befristeten Arbeitsvertrages war eine ordentliche Kündigung nicht vorgesehen, was im Umkehrschluss bedeutet, dass eine ordentliche Kündigung …“ Weiterlesen
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31.01.2011 Rechtsanwalt Tobias Ziegler„… . Die Rückzahlungsklausel ist wirksam. Durch die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt werde der Beklagte nicht unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 Abs. 1 …“ Weiterlesen
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25.01.2011 Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte„… zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB regelmäßig stand hält, sofern …“ Weiterlesen
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21.01.2011 Rechtsanwalt Markus Czech„… . Ihr Arbeitsverhältnis - vom Anfang bis zum Ende Es beginnt bei Fragen des Inhalts und des Abschlusses des Arbeitsvertrags. Vor allem begleiten Sie die Rechtsanwälte Yarayan Czech Louis Partnerschaft beratend …“ Weiterlesen
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19.01.2011 Rechtsanwalt Christoph Häntzschel„… das Arbeitszeitkonto eines Arbeitnehmers bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein Guthaben von 102 Arbeitsstunden aus. Dieses Guthaben resultierte aus Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer über …“ Weiterlesen
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13.01.2011 Rechtsanwältin Dr. Brigitte Glatzel„… . Wenn eine Rückzahlungsregelung vorsieht, dass die Ausbildungskosten zu erstatten sind, wenn das Arbeitsverhältnis endet, entsteht der Erstattungsanspruch nicht bereits mit der auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses …“ Weiterlesen
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11.01.2011 KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de„… gemacht. Für den Arbeitgeber empfiehlt sich daher eine sogenannte Verfallklausel, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab …“ Weiterlesen
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10.12.2010 Rechtsanwältin Fachanwältin Denise Himburg„… ” gutgeschrieben. Im laufenden Arbeitsverhältnis wurden diese Mehrarbeitsstunden teilweise durch Freizeit ausgeglichen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wies das Arbeitszeitkonto ein Guthaben von 102 …“ Weiterlesen
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10.12.2010 Rechtsanwalt Michael Borth„Nach Erhalt der Kündigung ist das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet. Erst, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist, endet der Vertrag! In vielen Fällen, ist es verständlich, dass der Arbeitnehmer …“ Weiterlesen
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12.11.2010 Glatzel & Partner | Rechtsanwälte in Partnerschaft„… . Hierbei wird in der Regel dem unbefristeten Arbeitsverhältnis eine Probezeit vorgeschaltet. Der Arbeitgeber hat so die Möglichkeit, die Fähigkeiten und Qualifikationen des neuen Mitarbeiters näher …“ Weiterlesen
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12.11.2010 Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte„… , der jetzt das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen wollte. Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nur möglich mit Zustimmung des Betriebsrats, der hier die Zustimmung verweigerte. Daher zog der Arbeitgeber …“ Weiterlesen
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09.11.2010 KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de„… , dass die Arbeitnehmerin tarifvertraglich nicht mehr ordentlich, d. h. mit der üblichen Kündigungsfrist von dann sieben Monaten, kündbar war und das Arbeitsverhältnis deshalb fortbestand. Ansonsten hätte das LAG wohl …“ Weiterlesen
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09.11.2010 Rechtsanwalt Moritz Sandkühler„Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis wegen Bezug …“ Weiterlesen
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08.11.2010 Rechtsanwalt Peter Koch„… im Arbeitsverhältnis vorgesehenen Abgeltungsanspruch. In diesem Fall muss jedoch unmittelbar auf die Anspruchsgrundlage des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG zurückgegriffen werden, um den Vorrang …“ Weiterlesen
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08.11.2010 Rechtsanwalt Dr. Hartmut Breuer„… , kündigte er das bis dahin unbeanstandete Arbeitsverhältnis fristlos. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass kein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt und gab der Klage des Kraftfahrers statt …“ Weiterlesen
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28.10.2010 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion„… des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Wird durch den Diebstahl, Betrug oder die Unterschlagung der Arbeitgeber geschädigt, war bislang in vielen Fällen eine Abmahnung nicht erforderlich. Denn …“ Weiterlesen
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