Kündigung per WhatsApp – darf der Arbeitgeber das?

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Es gibt zahlreiche Verträge, die per E-Mail oder mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel ohne weiteres rechtssicher beendet werden können. Für die meisten Vertragsformen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen Form, welche für die Beendigung gewahrt werden muss. Für Arbeitsverhältnisse gibt es allerdings eine solche gesetzliche Vorgabe.

§ 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches sieht vor, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf.

Damit ist eine mündliche Kündigung ausgeschlossen. Eine solche Kündigung wäre formunwirksam. Dennoch kann sie unter Umständen Rechtswirkung entfalten, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft untätig bleibt.

Was unter Schriftform im Sinne von § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches gemeint ist, ist wiederum in § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Demnach muss die Urkunde, hier also die Kündigung, von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Die Tatsache, dass eine eigenhändige Unterschriftsleistung erforderlich ist, verdeutlicht, dass eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per WhatsApp nicht rechtswirksam möglich ist.

Auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per E-Mail durch Kündigung ist nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn die E-Mail mit einer elektronischen Unterschrift versehen ist. Den in § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausdrücklich geregelt, dass die elektronische Form, welche in § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches näher geregelt ist, ausgeschlossen ist.

Welche Anforderungen sind nun an eine Unterschrift im Sinne von § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu stellen?

Die Unterschrift muss den Text abschließen und daher unterhalb des Kündigungstextes stehen.

Die Unterschrift dient zur Identifikation des Ausstellers. Im Regelfall ist dabei eine Unterschrift mit dem Familiennamen ausreichend. Nicht hingegen ausreichend ist es, wenn der Kündigende lediglich mit einem Handzeichen oder einer Paraphe die Kündigung abzeichnet. Die Unterschrift muss nicht lesbar sein, aber sie muss den Willen erkennen lassen, eine vollständige Unterschrift zu leisten, die jedoch von einem erheblichen Abschleifungsprozess gekennzeichnet sein darf.

Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer eine Form unwirksame Kündigung erhalten hat, sollte er nicht untätig bleiben. Zwar gilt der Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer binnen 3 Wochen ab Zugang einer Kündigung gegen diese mittels einer Klage vor dem Arbeitsgericht vorgehen muss, damit sie nicht als wirksam gilt, nur für schriftliche Kündigungen. Wenn der Arbeitnehmer jedoch längere Zeit untätig bleibt, dann kann sein Kündigungsrecht verwirken.

Einzelheiten zu der Thematik erfahren Sie in dem Video.


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