125 Anwälte für Fehlzeiten
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Fehlzeiten
Fragen und Antworten
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Fehlzeiten: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Fehlzeiten sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Fehlzeiten: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Fehlzeiten umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Fehlzeiten und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Von Fehlzeiten spricht man, wenn Schüler(innen) dem Unterricht entschuldigt oder unentschuldigt fernbleiben. Unproblematisch sind hierbei die Fälle, in denen ein Schüler wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen Umstandes - z. B. Teilnahme an einer Beerdigung oder Hochzeit - nicht am Unterricht teilnehmen kann und aus diesem Grund Fehlzeiten ansammelt. Dagegen erregt der sog. Schulabsentismus, also das unentschuldigte Fehlen, die Gemüter. Denn eins ist klar: In Deutschland herrscht die sog. Schulpflicht. Sie ist in den jeweiligen Schulgesetzen der Bundesländer festgelegt und beginnt grundsätzlich mit sechs Jahren und endet in der Regel mit 18 Jahren. Ein Verstoß kann unter Umständen dazu führen, dass Eltern - und ab dem 14. Lebensjahr der Schüler selbst - mit einem Bußgeld bestraft werden.
Immer häufiger bleiben viele Schüler absichtlich der Schule fern, z. B. wegen Schulangst, Mobbing oder auch einfach deswegen, weil sie die Schule für langweilig und sinnlos halten. Doch manchmal stecken auch andere Probleme hinter dem Verhalten des Schülers, z. B. Trennung bzw. Scheidung der Eltern, häusliche Gewalt oder einfach Vernachlässigung des Kindes durch die Eltern. Die Auswirkungen des gelegentlichen Schulschwänzens bzw. der konsequenten Schulverweigerung können jedoch verheerend sein: Oftmals kann der verpasste Unterrichtsstoff wegen der Fehlzeiten nicht mehr aufgeholt werden, was zum Nichtbestehen, also zum Sitzenbleiben, führt. Die Folge ist dann schwarz auf weiß im Zeugnis zu finden: Der Schüler muss eine Klasse wiederholen. Im schlimmsten Fall muss er die Lehranstalt ohne Abschluss verlassen. Da die Aufnahme von einem Studium oder der Beginn einer Ausbildung jedoch einen Schulabschluss voraussetzt, besteht nun die Gefahr der Arbeitslosigkeit oder des Absturzes in die Kriminalität, z. B. eine Verhaftung wegen Konsums von Drogen.
Viele Schulen haben daher Initiativen gegen das Schwänzen gestartet. Hierbei arbeiten die Schulen beispielsweise mit den Eltern der Schüler zusammen, um zu gewährleisten, dass sie ihrer Aufsichtspflicht ausreichend nachkommen oder nicht ohne triftigen Grund ihrem Kind eine Entschuldigung schreiben. Außerdem wird auch mit dem zuständigen Jugendamt und/oder der Jugendhilfe zusammengearbeitet. Diese werden z. B. tätig, wenn familiäre Probleme an den Fehlzeiten schuld sind. Hier setzen sich die Beteiligten zusammen und versuchen, gemeinsam eine Lösung zu finden und den Schüler wieder zum Schulbesuch zu animieren. Bei dauerhafter Schulverweigerung kann aber auch ein Schulzwang beantragt werden. So kann der Blaumacher zur Teilnahme am Schulunterricht gezwungen werden. Notfalls wird er von der Polizei gesucht und ein Beamter fährt den Lernunwilligen in die Schule.
(VOI)
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